Was ist bewilligungspflichtig?

Das kantonale Baugesetz bestimmt, dass das Errichten und Ändern von Bauten Aufklapp-PfeilBautenBauten treten kubisch in Erscheinung und bieten Mensch, Tier und Sachen Schutz vor Witterungseinflüssen.und AnlagenAufklapp-PfeilBauliche AnlagenBauliche Anlagen schützen nicht vor Witterungseinflüssen, berühren aber wegen ihrer Ausmasse, ihrer Nutzung oder aus anderen Gründen baurechtlich geschützte Interessen. einer Bewilligung bedürfen. Es enthält in Art. 78 eine exemplarische Aufzählung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben wie beispielsweise:

  • Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten aller Art
  • provisorische Bauten
  • Parkplätze
  • Aussenreklamen
  • Umnutzungen mit Einwirkungen auf die Umgebung oder einer Vergrösserung des Benutzerkreises

Ausserhalb der Bestimmungen des Baugesetzes besteht eine Bewilligungspflicht für 

  • den Einbau und die Sanierung von Feuerungs-, Abgas- und Tankanlagen
  • das Fällen von Bäumen im Baumschutzgebiet.

Bei Fagen zur Gesuchspflicht hilft Ihnen das Team der Bauberatung gerne weiter.

 

Silke Füller071 224 58 16(Di, Do & Fr)
Martina Scherrer071 224 58 16(Mo & Mi)
Peter Buri071 224 56 77 

 

Amt für Baubewilligungen
Neugasse 3
9004 St.Gallen
Telefon 071 224 55 91
Fax 071 224 51 09

Öffnungszeiten

Montag - Freitag

08.00 - 11.30 Uhr

13.30 - 17.00 Uhr

(Freitag bis 16.30 Uhr)

 

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