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Was ist bewilligungspflichtig?
Das kantonale Baugesetz bestimmt, dass das Errichten und Ändern von Dies ist eine Glossar-BeschreibungBauten Aufklapp-PfeilBautenBauten treten kubisch in Erscheinung und bieten Mensch, Tier und Sachen Schutz vor Witterungseinflüssen.Ende Glossar-Beschreibungund Dies ist eine Glossar-BeschreibungAnlagenAufklapp-PfeilBauliche AnlagenBauliche Anlagen schützen nicht vor Witterungseinflüssen, berühren aber wegen ihrer Ausmasse, ihrer Nutzung oder aus anderen Gründen baurechtlich geschützte Interessen.Ende Glossar-Beschreibung einer Bewilligung bedürfen. Es enthält in Art. 78 eine exemplarische Aufzählung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben wie beispielsweise:
- Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten aller Art
- provisorische Bauten
- Parkplätze
- Aussenreklamen
- Umnutzungen mit Einwirkungen auf die Umgebung oder einer Vergrösserung des Benutzerkreises
Ausserhalb der Bestimmungen des Baugesetzes besteht eine Bewilligungspflicht für
- den Einbau und die Sanierung von Feuerungs-, Abgas- und Tankanlagen
- das Fällen von Bäumen im Baumschutzgebiet.
Bei Fagen zur Gesuchspflicht hilft Ihnen das Team der Bauberatung gerne weiter.
| Silke Füller | 071 224 58 16 | (Di, Do & Fr) |
| Martina Scherrer | 071 224 58 16 | (Mo & Mi) |
| Peter Buri | 071 224 56 77 |
Amt für Baubewilligungen
Neugasse 3
9004 St.Gallen
Telefon 071 224 55 91
Fax 071 224 51 09
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
(Freitag bis 16.30 Uhr)
Auf Wunsch bedienen wir
Sie gerne auch an Randzeiten.
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