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Sonderpädagogik
Für Kinder und Jugendliche, welche die üblichen schulischen Anforderungen nicht erfüllen können oder dazu besonderer Bildungsangebote bedürfen, gibt es spezielle Schulungsformen. Ein besonderer Bildungsbedarf liegt bei Kindern und Jugendlichen vor, wenn deren Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist, sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht folgen können oder wenn sie grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- und Leistusvergmögen ausweisen.
Für die Sonderschulung sind die Kantone zuständig. Sie umfasst:
- Heilpädagogische Früherziehung, in welcher Kinder mit Behinderungen, Entwicklungseinschränkungen oder -gefährdungen behandelt werden.
- Integrative Schulung von Kindern oder Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf in einer Regelklasse durch die Nutzung sonderpädagogischer Massnahmen.
- Sonderklassen, die nur Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf aufnehmen (z.B. Einführungsklassen, Kleinklassen auf der Primarstufe, Werkklassen auf der Sekundarstufe I).
- Sonderschulen haben sich auf bestimmte Behinderungsformen oder Lern- und Verhaltensschwierigkeiten spezialisiert. Die Sonderschule nimmt ausschliesslich Kinder und Jugendliche auf, die Anspruch auf verstärkte Massnahmen haben.
- Pädagogisch-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotoriktherapie: In der Logopädie werden Störungen der Sprache, des Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der Stimme sowie der Legasthenie diagnostiziert. Die Psychomotoriktherapie befasst sich mit der Wechselwirkung zwischen Wahrnehmen, Fühlen, Denken, Bewegen und Verhalten, sowie in ihrem körperlichen Ausdruck.
Die fachliche, rechtliche und finanzielle Verantwortung für die besondere Schulung und für die sonderpädagogischen Massnahmen liegt seit Anfang 2008 vollumfänglich bei den Kantonen. Sie legten in einem Konkordat einen gesamtschweizerischen Rahmen für die wichtigsten Massnahmen im sonderpädagogischen Bereich fest. Bis dass Konkordat in Kraft tritt (2011), müssen die Kantone ein Sonderschulkonzept erarbeiten, in welchem sie sich zur Einhaltung der Rahmenbedingungen verpflichten.
Die Invalidenversicherung (IV) bleibt für die Erstattung zusätzlicher Kosten aufgrund der Erstausbildung der Jugendlichen zuständig.
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