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Kurzinformationen zum Einbürgerungsverfahren in der Stadt St.Gallen
Anforderungen
Für eine Einbürgerung ist die Erfüllung verschiedener Anforderungen zwingend vorausgesetzt (Wohnsitzjahre im Bund, im Kanton und in der Stadt St.Gallen; Anforderungen an die Eignung wie unter anderem gute Deutschkenntnisse, Staatskunde-, Geografie- und Geschichtskenntnisse). Die verlangten Voraussetzungen werden nachfolgend erläutert.
Falls Sie die Anforderungen zur Zeit nicht erfüllen, wird empfohlen, auf die Einreichung eines Gesuchs zu verzichten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Administration Einbürgerungen.
Beratung und Gesuchstellung
Das Einwohneramt/Administration Einbürgerungen berät gesuchstellende Personen in Fragen der Einbürgerung.
Es ist Annahmestelle für Gesuche und führt das Einbürgerungsverfahren in administrativer Hinsicht.
Die Administration Einbürgerungen am Schalter 12 des Einwohneramts ist an folgenden Zeiten für Sie da:
Öffnungszeiten
Mittwoch: 08.30 - 12.00 und 13.30 - 17.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.30 - 12.00 und 13.30 - 16.30 Uhr
Prüfung und Entscheid
Zuständig für die inhaltliche Prüfung der Gesuche und den Entscheid über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts sind die Einbürgerungsräte. Diese sind in der Stadt St.Gallen paritätisch zusammengesetzt aus je zwei Mitgliedern des Stadtrats und zwei Mitgliedern des Bürgerrats der jeweiligen Ortsgemeinde. Der Stadtpräsident führt von Amtes wegen den Vorsitz im Einbürgerungsrat.
In St.Gallen bestehen drei Ortsgemeinden und damit drei Einbürgerungsräte. Sie sind wie folgt zusammengesetzt:
- Thomas Scheitlin, Stadtpräsident, Präsident (in allen drei Einbürgerungsräten)
- Nino Cozzio, Stadtrat (in allen drei Einbürgerungräten)
- Dr. Thomas Mettler, Bürgerrat (im Einbürgerungsrat St.Gallen)
- Paul Odermatt, Bürgerrat (im Einbürgerungsrat St.Gallen)
- Peter Schambeck, Bürgerratspräsident (im Einbürgerungsrat St.Gallen-Straubenzell)
- Magnus Hächler, Bürgerrat (im Einbürgerungsrat St.Gallen-Straubenzell)
- Heidi Gerster Wolf, Bürgerratspräsidentin (im Einbürgerungsrat St.Gallen-Tablat)
- Thomas Giger, Bürgerrat (im Einbürgerungsrat St.Gallen-Tablat)
Sekretär der Einbürgerungsräte ist Hans Martin Schibli, Direktionssekretär Inneres und Finanzen. Stellvertretender Sekretär und Leiter Administration Einbürgerungen ist Stephan Wenger, Leiter Einwohneramt.
Die drei St.Galler Ortsgemeinden
Voraussetzungen und Verfahren einer Einbürgerung für Schweizer/-innen in der Stadt St.Gallen
Verfahren der Besonderen Einbürgerung
Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen (Verfahren der Besonderen Einbürgerung, Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung; sGS 111.1 neues Fenster)
In diesen Fällen entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts; die Regierung entscheidet im Anschluss über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen
Schweizerinnen und Schweizer, die weniger als fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen, können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Verfahren der Allgemeinen Einbürgerung stellen.
In diesen Fällen beschliesst der Einbürgerungsrat über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Anschliessend gibt er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Stadt St.Gallen (St.Galler Tagblatt) neues Fenster bekannt und legt seinen Beschluss öffentlich auf.
Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben.
Über Einbürgerungen, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet das Stadtparlament. Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Voraussetzungen und Verfahren einer Einbürgerung für Ausländer/-innen in der Stadt St.Gallen
Grundsätzliches zum Einbürgerungsverfahren
Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Wer sich um das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht bewirbt, muss die Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0 neues Fenster) erfüllen. Ebenso müssen Gesuchsteller/-innen die Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen (Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht, sGS 121.1 neues Fenster; Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht, sGS 121.11 neues Fenster) erfüllen. Als Wohnsitz gilt für Ausländerinen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der Aufenthalt in der Schweiz behördlich bewilligt sein muss.
Das Bundesamt für Migration stellt bei der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in der Regel auf kommunale und kantonale Erhebungsberichte ab.
Verfahren der Besonderen Einbürgerung für ausländische und staatenlose Jugendliche
Formelle Voraussetzungen
Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbständig erteilt, wenn sie das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen und insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde. Auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer müssen erfüllt sein (Art. 15 des Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0 neues Fenster).
In das Gesuch können auch die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines/einer ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen einbezogen, werden, wenn sie/er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt.
Einbezogen werden können auch Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person die elterliche Sorge ausübt.
Eignungvoraussetzungen
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Anforderungen an die Eignung nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht, sGS 121.1 neues Fenster) erfüllen, insbesondere über gute Deutschkenntnisse (Art. 13 lit. g des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht und Art. 2 der Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht; sGS 121.11 neues Fenster) und Kenntnisse der Grundsätze von Staatskunde, Geschichte und Geografie verfügen.
Entscheid
Bei Gesuchen im Verfahren der Besonderen Einbürgerung entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde und Ortsbürgerrechts; die Regierung entscheidet im Anschluss über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen für Ausländer/-innen
Formelle Voraussetzungen
Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20 neues Fenster; Art. 9 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht; sGS 121.1 neues Fenster), können ein Gesuch um Erteilung des Gemeinde und Kantonsbürgerrechts stellen, wenn sie acht Jahre im Kanton St.Gallen und davon die letzten vier Jahre ununterbrochen in der politischen Gemeinde wohnen (Art. 9 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht; sGS 121.1 neues Fenster). Auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer müssen erfüllt sein (Art. 15 des Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0 neues Fenster).
Eignungsvoraussetzungen
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Anforderungen an die Eignung nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (sGS 121.1 neues Fenster) erfüllen, insbesondere über gute Deutschkenntnisse (Art. 13 lit. g des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht und Art. 2 der Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht; sGS 121.11 neues Fenster) und Kenntnisse der Grundsätze in Staatskunde, Geschichte und Geografie verfügen.
Entscheid
Im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen beschliesst der Einbürgerungsrat über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Anschliessend gibt er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Stadt St.Gallen (St.Galler Tagblatt) neues Fenster bekannt und legt seinen Beschluss öffentlich auf. Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben.
Über Einbürgerungen, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet das Stadtparlament. Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Kosten des Einbürgerungsverfahrens auf Gemeindeebene
Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig (Art. Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (sGS 121.1 neues Fenster).
Bund, Kanton und Stadt erheben Gebühren für ihre Verwaltungsaufwendungen nach den jeweiligen Tarifen. Gebühren werden namentlich auch bei ablehnenden Entscheiden der zuständigen Instanz erhoben.
Die Gebühren in der Stadt St.Gallen (Art. 6 des Gebührentarifs für die Dienstleistungen des Einwohneramts, sRS 416.3 neues Fenster) betragen derzeit in der Regel:
Ausländerinnen und Ausländer
Allgemeine Einbürgerung, pro Gesuch
- CHF 1400.00 für Einzelpersonen und Einzelpersonen mit unmündigen Kindern
- CHF 1900.00 für Verheiratete und Verheiratete mit unmündigen Kindern
Besondere Einbürgerung, pro Gesuch
- CHF 850.00 (Einzelperson und Einzelpersonen mit unmündigen Kindern
- CHF 1350.00 (Verheiratete und eingetragene Partner, einschliesslich unmündige Kinder)
Schweizerinnen und Schweizer
Allgemeine Einbürgerung, pro Gesuch
- CHF 300.00
Besondere Einbürgerung, pro Gesuch
- CHF 250.00
Die Administration Einbürgerungen erhebt vor dem Einbürgerungsgespräch einen Kostenvorschuss.
Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.
Download Formulare (nur für Schweizer/-innen)
| Formular "Gesuch für Einzelpersonen" (30 kb, PDF) | 01.12.2010 | ||
| Formular "Gesuch für Familien" (37 kb, PDF) | 01.12.2010 |
Formulare online bestellen
Mehr Infos?
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einbürgerung kontaktieren Sie unsere Sachbearbeiterinnen.
Bitte beachten Sie die besonderen Öffnungszeiten.
Erleichterte Einbürgerung
Bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, sRS 141.0 neues Fenster) ist allein der Bund für den Entscheid zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen Einbürgerung.
Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein,
- die schweizerische Rechtsordnung beachten und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere
- ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie
- Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
Einwohneramt
Administration Einbürgerungen
Rathaus
Poststrasse 28
9001 St.Gallen
Telefon 071 224 63 96
Fax 071 224 51 08
Öffnungszeiten
Mittwoch
08.30 - 12.00, 13.30 - 17.00 Uhr
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Freitag
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