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Informationen zur Einbürgerung in der Stadt St.Gallen
Schweizerinnen und Schweizer
Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen (Verfahren der Besonderen Einbürgerung, Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung). In diesen Fällen entscheidet der Einbürgerungsrat über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts. Das Allgemeine Verfahren mit Beschlussfassung durch das Stadtparlament (Art. 104 Abs 1 der Kantonsverfassung) kommt zum Zug bei Schweizerinnen und Schweizern, welche die Voraussetzungen der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen.
Ausländerinnen und Ausländer
Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, muss die Integrations- und Wohnsitzvoraussetzungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes sowie jene des Kantons und der Gemeinde erfüllen. Das Bundesamt für Migration stellt bei der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in der Regel auf kommunale und kantonale Erhebungsberichte ab.
Arten von Einbürgerungen
Wichtige Informationen
| Merkblatt Einbürgerung.pdf (41 kb, PDF) | 01.02.2007 |
Integrations-Voraussetzungen für ausländische Bewerberinnen und Bewerber
Der Einbürgerungsrat prüft gemäss Art. 14 des eidg. Bürgerrechtsgesetzes, ob der/die ausländische Bewerber/-in für die Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er/sie
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
- die schweizerische Rechtsordnung beachtet und
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird ein einwandfreier strafrechtlicher Leumund und die Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen erwartet. Einträge im Straf- oder Betreibungsregister, laufende Strafverfahren oder die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen wie beispielsweise von Steuerzahlungen, stehen in der Regel einer Einbürgerung entgegen. Bewerber/-innen sollen auch in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln selbständig und nachhaltig zu bestreiten. Zur Eingliederung gehört auch, dass Bewerberinnen und Bewerber am gesellschaftlichen Leben inder Schweiz und vor allem an ihrem Wohnort teilnehmen.
Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine Einbürgerung gehört schliesslich, dass Bewerber/-innen über ausreichende Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen. Sie müssen sich über Staatskundekenntnisse ausweisen, d.h. die Grundlagen des politischen und sozialen Lebens der Schweiz, des Kantons und der Gemeinde kennen. Ob die geforderten Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind, wird insbesondere im Gespräch mit den Mitgliedern des zuständigen Einbürgerungsrats geprüft. Bewerber/-innen, welche nicht über die notwendigen Deutsch- und Staatskundekenntnisse verfügen, wird nachdrücklich empfohlen, vor der Bewerbung einen Deutschkurs und/oder einen Staatskundekurs zu besuchen.
Informationen zu Kursangeboten für einbürgerungswillige Personen
Wohnsitz-Voraussetzungen
Die Einbürgerung erfolgt in der Wohnsitzgemeinde. Wechselt die gesuchstellende Person ihren Wohnsitz während des Einbürgerungsverfahrens in eine andere Gemeinde, so wird das Verfahren gegenstandslos. Die Wohnsitz-Voraussetzungen (Dauer) sind je nach Einbürgerungsart unterschiedlich. Nähere Informationen erhalten Sie unter den Stichworten "Einbürgerung im Allgemeinen", "Besondere Einbürgerung" und "Erleichterte Einbürgerung".
Verfahren für Ausländerinnen und Ausländer
- Das vollständig ausgefüllte "Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz, im Kanton St.Gallen und in der Politischen Gemeinde St.Gallen" ist mit allen notwendigen Beilagen im Einwohneramt einzureichen. Zusätzlich ist ein aktueller Betreibungsauszug über die letzten fünf Jahre beizubringen. Im Einwohneramt sind auch weitere Informationen über Einbürgerungsvoraussetzungen und -verfahren erhältlich.
- Die Administration Einbürgerungen prüft im Auftrag der Einbürgerungsräte, ob verschiedene zwingende Voraussetzungen (z.Bsp. Wohnsitz, einwandfreier straf- und betreibungsrechtlicher Leumund) erfüllt sind (siehe Integrations-Voraussetzungen).
- Sind die Unterlagen vollständig und die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gebühren erhoben. Dieser wird bei einem vollständigen Rückzug des Gesuches im Laufe des Verfahrens teilweise zurück erstattet.
- Die Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen wird anschliessend in einem Vorstellungsgespräch bei den Einbürgerungsräten geprüft. Insbesondere wird geprüft, ob die Bewerber/-innen über die nötigen Deutsch- und Staatskundekenntnisse verfügen. Die Sachverhalte werden in einem Erhebungsbericht zusammengefasst. Bewerber/-innen, die nicht über die notwendigen Integrationsvoraussetzungen verfügen, wird der Rückzug des Gesuchs empfohlen oder es wird ein Antrag auf Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt.
- Sind alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt, stellt der Einbürgerungsrat beim Stadtparlament einen Antrag auf Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts. Im Verfahren der Besonderen Einbürgerung entscheidet der Einbürgerungsrat selbst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.
- Nach der Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts (unter Vorbehalt der Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts) übermittelt die Stadt St.Gallen die Gesuchsunterlagen zusammen mit einem Erhebungsbericht dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons. Dieses koordiniert das weitere Verfahren und prüft das Gesuch in Bezug auf das kantonale Recht. Der Kanton stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Auch die Einbürgerungsverfahren in Kanton und Bund sind gebührenpflichtig.
- Aufgrund des kantonalen Antrags prüft der Bund das Gesuch und erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Nach Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung wird das Gesuch der Kantonsregierung zur Beschlussfassung über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts unterbreitet. Damit ist die Einbürgerung abgeschlossen und sie wird im Zivilstandsregister beurkundet. Erst mit diesem Akt ist es möglich, den Schweizer Pass im Einwohneramt zu beantragen.
Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.
Verfahren für Schweizerinnen und Schweizer
- Das vollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch ist mit den notwendigen Beilagen im Einwohneramt einzureichen. Dort sind auch weitere Informationen über Einbürgerungsvoraussetzungen und -verfahren erhältlich.
- Die Administration Einbürgerungen prüft das Gesuch im Auftrag der Einbürgerungsräte.
- Sind die Unterlagen vollständig und die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gebühren erhoben. Dieser wird bei einem vollständigen Rückzug des Gesuches im Laufe des Verfahrens teilweise zurück erstattet.
- Ein Teil der Ortsgemeinden lädt die gesuchstellenden Personen anschliessend zu einem Gespräch ein, das dem gegenseitigen Kennenlernen dienen soll.
- Sind alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt, stellt der Einbürgerungsrat beim Stadtparlament einen Antrag auf Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts. Im Verfahren der Besonderen Einbürgerung entscheidet der Einbürgerungsrat selbst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.
- Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und -bürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam. Zu diesem Zweck werden die Gesuchsunterlagen dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons übermittelt. Das Einbürgerungsverfahren ist im Kanton ebenfalls gebührenpflichtig. Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger bzw. eine Kantonsbürgerin wird bereits mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam.
- Damit ist die Einbürgerung abgeschlossen und sie wird im Zivilstandsregister beurkundet.
Download Formulare (nur für Schweizer/-innen)
| Formular "Gesuch für Einzelpersonen" (30 kb, PDF) | 01.03.2008 | |
| Formular "Gesuch für Familien" (37 kb, PDF) | 01.03.2008 |
Formulare online bestellen
Kosten der Einbürgerung
Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig. Bund, Kanton und Stadt erheben Gebühren für ihre Verwaltungsaufwendungen nach den jeweiligen Tarifen. Gebühren werden namentlich auch bei ablehnenden Entscheiden der zuständigen Instanz erhoben. Die Gebühren in der Stadt St.Gallen betragen derzeit in der Regel:
- Allg. Einbürgerung: CHF 1150.00 für Einzelpersonen und Einzelpersonen mit unmündigen Kindern
- Allg. Einbürgerung: CHF 1600.00 für Verheiratete und Verheiratete mit unmündigen Kindern
- Besondere Einbürgerung: CHF 700.00
- Einbürgerung von Schweizer/-innen: CHF 200.00
Die drei St.Galler Ortsgemeinden
Einbürgerungsräte
In die drei Einbürgerungsräte wurden die folgenden Personen gewählt:
- Thomas Scheitlin, Stadtpräsident
- Nino Cozzio, Stadtrat
- Dr. Thomas Mettler, Bürgerrat (im Einbürgerungsrat St.Gallen)
- Paul Odermatt, Bürgerratspräsident (im Einbürgerungsrat St.Gallen)
- Peter Schambeck, Bürgerratspräsident (im Einbürgerungsrat St.Gallen-Straubenzell)
- Magnus Hächler, Bürgerrat (im Einbürgerungsrat St.Gallen-Straubenzell)
- Heidi Gerster Wolf, Bürgerratspräsidentin (im Einbürgerungsrat St.Gallen-Tablat)
- Thomas Giger, Bürgerrat (im Einbürgerungsrat St.Gallen-Tablat)
Sekretär der Einbürgerungsräte ist Hans Martin Schibli, Direktionssekretär Inneres und Finanzen.
Mehr Infos?
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einbürgerung kontaktieren Sie unsere Sachbearbeiterinnen.
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