Kontrollstelle für Krankenversicherung

Die Kontrollstelle für Krankenversicherung kontrolliert die Einhaltung des Krankenversicherungs-Obligatoriums nach schweizerischem Recht (Krankenversicherungsgesetz). Bitte bringen Sie deshalb bei der Anmeldung Ihre aktuelle Krankenversicherungskarte oder Police mit.

Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung KVV Art. 2, siehe Link) ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Unten aufgeführt, finden Sie zwei Beispiele.

Wenn das Gesetz bei den Ausnahmen einen gleichwertigen Versicherungsschutz vorsieht, wird dies von der Kontrollstelle für Krankenversicherung geprüft. Wir orientieren uns dabei an den im KVG (siehe Link) im 3. Kapitel (Artikel 24 bis 34) aufgeführten Leistungen.

Noch Fragen?

Richten Sie Ihre Anfrage zum Krankenversicherungs-Obligatorium an Herr Riet Bott, Sachbearbeiter KVO.