Ausnahme Forschende und Dozenten

Wer sich im Rahmen einer Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhält und während der ganzen Dauer über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügt, kann auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Voraussetzungen klären Sie am besten im Gespräch mit unserem Sachbearbeiter.


Wir bitten Sie, uns die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Krankenversicherung auf dem Formular "Bescheinigung des ausländischen Krankenversicherers über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthaltes in der Schweiz" von Ihrer Versicherungsgesellschaft bestätigen zu lassen.