Ausnahme Studierende und Doktorierende

Damit die Kontrollstelle für die Krankenversicherung über eine Befreiung vom Krankenversicherungs-Obligatorium entscheiden kann, werden je nach persönlicher Situation unterschiedliche Dokumente benötigt. Beachten Sie deshalb unbedingt die unterschiedlichen Voraussetzungen:

Wir bitten Sie, uns die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Krankenversicherung auf dem Formular "Bescheinigung des ausländischen Krankenversicherers über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthaltes in der Schweiz" von Ihrer Versicherungsgesellschaft bestätigen zu lassen.

Für Rückfragen steht Ihnen unser Sachbeabeiter gerne zur Verfügung.