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Leistungen bei Alterspensionierungen
Die ordentliche Alterspensionierung erfolgt im Alter von 63 Jahren, spätestens mit 65 Jahren. Eine vorzeitige Alterspensionierung ist zwischen dem Alter 60 und Alter 63 möglich.
Altersrente
Die Höhe der Altersrente mit Alter 63 beträgt 60% des versicherten Lohnes abzüglich eines allfälligen Kürzungsbetrags wegen Scheidung, Wohneigentumsförderung, Bezug Alterskapital oder fehlender Einkaufssumme.
Bei einer vorzeitigen Alterspensionierung wird die Altersrente pro Monat, um welchen der Rücktritt vor dem Alter 63 erfolgt, um 0.5% gekürzt. Bei einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über das Alter 63 hinaus erhöht sich die Altersrente für jeden Monat des aufgeschobenen Bezugs um 0.2% ihres Betrages.
Alterskapital
Der Versicherte kann bis spätestens 3 Monate vor dem Altersrücktritt (spätestens Alter 63) verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.
AHV-Überbrückungsrente
Der Versicherte kann bis Erreichen AHV-Alter ab dem Zeitpunkt, in dem er eine Altersrente bezieht, eine rückzahlbare AHV-Überbrückungsrente bis zum Höchstbetrag der AHV-Altersrente verlangen.
Alters-Kinderrente
Die Alters-Kinderrente beträgt 20% der ausgerichteten Altersrente.
Versicherungskasse der Stadt St.Gallen
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