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Leistungen im Todesfall
Stirbt eine versicherte Person, haben die Hinterlassenen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen.
Ehegattenrente zugunsten der Witwe/des Witwers
Die Höhe der Ehegattenrente beim Tod eines aktiven Versicherten beträgt 66.67% der versicherten Altersrente. Bezog der Versicherte beim Tod eine Alters- oder Invalidenrente, beträgt die Ehegattenrente 66.67% der bezogenen Rente.
Rente zugunsten der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
Die Höhe der Rente zugunsten der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners beim Tod eines aktiven Versicherten beträgt 66.67% der versicherten Altersrente. Bezog der Versicherte beim Tod eine Alters- oder Invalidenrente, beträgt die Rente zugunsten der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners 66.67% der bezogenen Rente.
Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten
Beim Tod eines Versicherten hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er mit dem Versicherten mindestens 10 Jahre verheiratet war und ihm im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Die Höhe der Rente entspricht der Mindestleistung gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Sie wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um den sie, zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
Kapitalabfindung bei Wiederheirat
Bei Wiederheirat besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Betrages der jährlichen Ehegattenrente bzw. Partnerrente.
Waisenrente
Die Waisenrente beträgt beim Tod eines aktiven Versicherten 20% der versicherten Altersrente. Bezog der verstorbene Versicherte eine Alters- oder Invalidenrente, entspricht die Waisenrente 20% der ausgerichteten Rente.
Versicherungskasse der Stadt St.Gallen
Rathaus
9001 St.Gallen
Telefon 071 224 57 39
Fax 071 224 54 20
Termine nach telefonischer Vereinbarung
