Voraussetzungen zur Eheschliessung

Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzli­chen Vertreters.

 

Die Eheschliessung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern ist verboten.

Regionales Zivilstandsamt
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