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Vaterschaftsanerkennung
Wir beraten Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, über das Verfahren bei der Anerkennung der Vaterschaft und die dafür erforderlichen Dokumente.
Wünsche Sie Auskünfte?
Sie erreichen uns unter Telefon 071 224 53 60.
Familienname
Das Kind einer nicht verheirateten Schweizerin behält ihren Familiennamen. Für das ausländische Kind besteht die Möglichkeit der Namensführung nach Heimatrecht.
Bürgerrecht, Staatsangehörigkeit
Das Schweizer Kind nicht verheirateter Eltern erhält das Bürgerrecht der Mutter. Die Anerkennung hat keinen Einfluss auf sein Bürgerrecht. Heiraten die Eltern später, erhält das Kind das Bürgerrecht des Vaters und verliert jenes der Mutter.
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können wir keine Angaben machen. Auskunft erteilt die Vertretung (Botschaft oder Konsulat) des entsprechenden Landes.
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater ausländischer Staatsangehöriger, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht der Mutter. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen ausländischen Staatsangehörigen nichts. Das Kind bleibt Schweizer Bürger/Bürgerin.
Ist die Mutter ausländische Staatsangehörige und der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht des Vaters, sofern es nach dem 1. Januar 2006 geboren ist.
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Vertretung Ihres zweiten Heimatstaates (Botschaft oder Konsulat), ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort möglich ist.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen. Sie werden nach der Beurkundung der Anerkennung abgerechnet
Regionales Zivilstandsamt
Rathaus
9001 St.Gallen
Telefon 071 224 52 48
Fax 071 224 57 07
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch:
8.30 bis 17 Uhr
Donnerstag:
8.30 bis 18 Uhr
Freitag:
8.30 bis 16.30 Uhr
