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Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Voraussetzungen
Bevorschusst werden nur Kinder-, nicht aber Ehegatten-Alimente. Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens aber bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) festgesetzt sind und trotz angemessener eigener Inkassoversuche nicht, nicht vollumfänglich oder nicht rechtzeitig eingehen.
Der oder die Gesuchsteller/-in muss überdies den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt St. Gallen haben.
Umfang des Angebots
Bevorschussung:
Die Höhe der Vorschüsse hängt einerseits ab von der Höhe der im Gerichtsurteil oder in einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Alimente). Zudem spielen das Einkommen und das Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils (sowie des Stiefelternteils, des Konkubinatspartners oder des eingetragenen Partners) eine Rolle. Übersteigt dieses eine bestimmte Grenze, so reduzieren sich die monatlichen Vorschüsse. Ab einer bestimmten Höhe sind keine Vorschüsse mehr möglich. Die Vorschüsse sind überdies gesetzlich in ihrer absoluten Höhe begrenzt. Zur Zeit (ab 01.01.2011) beträgt die Alimentenbevorschussung maximal CHF 928.-- pro Monat und pro Kind (selbst dann, wenn die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil oder Unterhaltsvertrag höher sind).
Inkassohilfe:
Für den allenfalls nicht bevorschussten Teil der Kinderalimente, für Kinderzulagen und für Frauenalimente bietet das Sozialamt Inkassohilfe an, allderdings nur in Verbindung mit einer Bevorschussung.
Soweit es um reine Inkassohilfe geht, ist die Beratungsstelle für Familien neues Fenster für das Inkasso zuständig. Diese Stelle ist auch zuständig für die Entgegennahme der Gesuche um Alimentenbevorschussung.
Ausschluss
Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn
- das Kind wirtschftlich selbständig ist,
- der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist,
- das Kind sich dauernd im Ausland aufhält,
- die Eltern zusammenwohnen,
- die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden, oder
- die Bevorschussungsgrenze überschritten wird.
Anmeldung und Verfahren
Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können ihren Anspruch auf Alimentenbevorschussung anmelden, wenn die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuständig für die Entgegennahme der Gesuche ist die Beratungsstelle für Familien neues Fenster in St. Gallen (Adresse und Lageplan siehe unten). Dort wird in einem persönlichen Gespräch mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller der Anspruch abgeklärt.
Wenn der Anspruch ausgewiesen ist und alle erforderlichen Dokumente vorliegen, leitet die Beratungsstelle das vollständige Gesuch an das Sozialamt der Stadt St. Gallen weiter. Dort wird das Gesuch überprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Sozialamt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Verfügung zu, in welcher die Höhe der Alimentenvorschüsse festgehalten werden.
Der Anspruch wird durch das Sozialamt jährlich überprüft. Aus diesem Grunde werden die Bezüger/-innen von Alimentenvorschüssen jedes Jahr im Januar durch die Beratungsstelle schriftlich aufgefordert, die aktuellen Dokumente einzureichen (Lohnausweis etc.). Werden diese nicht eingereicht, wird die Bevorschussung eingestellt.
Beratungsstelle für Familien
Frongartenstrasse 16
9000 St. Gallen
Telefon 071/228 09 80
Fax 071/228 09 87
Merkblatt über die Alimentenbevorschussung
| Merkblatt GIVU Januar 2011.doc (46 kb, DOC) | 01.01.2011 |
Sozialamt
Brühlgasse 1
9004 St. Gallen
Telefon 071 224 50 37
Fax 071 224 57 41
Öffnungszeiten
Mo, Mi, Fr
08.30 - 11.30 Uhr
Mo bis Do
13.30 - 17.00 Uhr
