Austritt aus der Sozialhilfe

Rückerstattung

Schuhsohle

Sozialhilfeleistungen werden aus Steuergeldern finanziert und sind deshalb grundsätzlich rückzahlbar. Nach Beendigung der finanziellen Unterstützung wird periodisch geprüft, ob Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Rückzahlungen zulassen. In jedem Fall rückerstattungspflichtig sind Leistungen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben widerrechtlich erwirkt worden sind. Erben sind verpflichtet, aus der Erbschaft Sozialhilfe zurück zu erstatten, welche die/der Verstorbene selbst bezogen hat.

15 Jahre nach dem Bezug erlischt die Rückerstattungspflicht.

Sozialamt
Brühlgasse 1
9004 St. Gallen
Telefon 071 224 50 37
Fax 071 224 57 41