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Mutterschaftsbeiträge
Voraussetzungen
Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge besteht, wenn
- die Mutter bei der Geburt eines Kindes Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat, und
- ihr Lebensbedarf (inklusive ihres Ehemannes oder der mit ihr zusammenlebende Vater des Kindes) das anrechenbare Einkommen übersteigt, und
- sie sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet.
Höhe und Dauer der Beiträge
Reichen die Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung für den Lebens-Grundbedarf, die Wohnungsmiete sowie die obligatorische Kranken-Grundversicherung nicht aus oder besteht darauf kein Anspruch, können Mutterschaftsbeiträge beantragt werden. Von den Lebenshaltungskosten werden allfällige Einkünfte der Gesuchstellerin sowie des Ehe-oder Konkubinatspartners abgezogen. Berücksichtigt wird überdies, wenn die Gesuchstellerin und ihr Kind in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Dritten zusammenleben.
Die Mutterschaftsbeiträge werden für die ersten 6 Monate nach der Geburt ausgerichtet. In Härtefällen (z.B. bei grösseren gesundheitlichen Problemen der Mutter oder des Kindes) können die Beiträge zusätzlich für den Monat vor und für den 7. bis 12. Monat nach der Geburt ausbezahlt werden. Rein wirtschaftliche (finanzielle) Probleme stellen keinen Härtefall im Sinne des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge dar.
Verwandtenunterstützung
Die Verwandtenunterstützung geht den Mutterschaftsbeiträgen grundsätzlich vor. Dies bedeutet, dass Ihre Eltern, Grosseltern oder Kinder zur Leistung von finanziellen Beiträgen verpflichtet werden können, sofern deren finanziellen Verhältnisse es zulassen. Das Sozialamt klärt in jedem Fall die wirtschaftliche Situation der allenfalls unterstützungspflichtigen Verwandten ab.
Anmeldung und Verfahren
Gesuchstellerinnen sollten ihren Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge möglichst früh, d.h. vor der Geburt anmelden. Anmeldungen sind aber bis maximal 12 Monate nach der Geburt möglich.
Zuständig für die Entgegennahme der Gesuche ist die Städtische Stelle für Mutterschaftsbeiträge neues Fenster in St. Gallen (Adresse und Lageplan siehe unten). Dort wird in einem persönlichen Gespräch mit der Gesuchstellerin der Anspruch abgeklärt.
Wenn der Anspruch ausgewiesen ist und alle erforderlichen Dokumente vorliegen, leitet die Stelle das vollständige Gesuch an das Sozialamt der Stadt St. Gallen weiter. Dort wird das Gesuch überprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Sozialamt der Gesuchstellerin eine Verfügung zu, in welcher die Höhe und die Dauer der Mutterschaftsbeiträge festgehalten werden.
Städtische Stelle für Mutterschaftsbeiträge
Vadianstrasse 24
Postfach 325
9001 St. Gallen
Telefon 071 222 88 13
Fax 071 222 34 50
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Sozialamt
Brühlgasse 1
9004 St. Gallen
Telefon 071 224 50 37
Fax 071 224 57 41
Öffnungszeiten
Mo, Mi, Fr
08.30 - 11.30 Uhr
Mo bis Do
13.30 - 17.00 Uhr
