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Asbest
In der Schweiz gilt seit 1989 ein breites Asbestverbot. In Gebäuden kann von asbesthaltigen Produkten, die vor dem Asbestverbot verwendet wurden, eine Gesundheitsgefährdung ausgehen. Dabei ist jegliche mechanische Bearbeitung (schleifen, bohren, fräsen, brechen, sägen) gefährlich, weil dabei teils grosse Mengen an Asbest freigesetzt werden. Bei normaler Nutzung sind die Risiken bei den meisten Bauprodukten gering. So gehen insbesondere von Produkten aus asbesthaltigem Faserzement (z.B. grossformatige Platten, Dach- und Fassadenschiefer oder Wellplatten) ohne Bearbeitung keine Gefahren aus.
Problematisch hingegen sind Spritzasbestisolationen, unter Fensterbrettern oder hinter Heizkörpern angebrachte Isolationen aus Asbestpappe und asbesthaltige Leichtbauplatten, die zum Brandschutz an Türen montiert wurden. Diese Anwendungen können bereits bei leichter Beanspruchung zu einer Belastung der Raumluft führen.
Seit 1. Januar 2009 enthält die Bauarbeitenverordnung (BauAV) die sogenannte "Ermittlungspflicht". Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass bereits vor Beginn von Bauarbeiten abgeklärt werden muss, ob mit Asbest zu rechnen ist.
Wenn Verdacht auf asbesthaltiges Material besteht und dies bei der vorgesehenen Bearbeitung oder Nutzung eine Gefährdung darstellen könnte, empfiehlt sich eine genaue Untersuchung des Materials und allenfalls eine Asbestsanierung durch ein spezialisiertes Unternehmen.
Die SUVA führt auf ihrer Website eine Liste mit anerkannten Asbestsanierungs-unternehmen.
Beispiele asbesthaltige Materialien
Bodenbelag
Leichtbauplatten
Deckenplatte
Wellplatten
Weitere Informationen zu Asbest
Entsorgung St.Gallen
Vadianstrasse 6
9001 St.Gallen
Telefon 071 224 51 53
Fax 071 224 59 01
Abfallberatung
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Fax 071 224 59 01
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