Lärmschutz

Person mit Gehörschutz

Die Lärmschutzverordung (LSV) soll Menschen vor schädlichem oder lästigem Lärm schützen. Das Amt für Umwelt und Energie ist - ausser bei Anlagen des Staates und des Bundes - zuständig für den Vollzug des Lärmschutzes in der Stadt.

 

Strassenverkehr

Die Lärmbelastung durch Strassenlärm ist im Strassenlärm-kataster ersichtlich. Im Rahmen von Teilsanierungsprogrammen hat der Staat an Liegenschaften mit sehr hohen Belastungen Schallschutzfensterprogramme durchgeführt. Zur Zeit laufen die Vorbereitungen für die abschliessende Sanierung des Strassenlärms. Dies erfolgt in einem öffenlichen Auflageverfahren. Bei Neubauten ist der Bauherr zuständig für die Einhaltung der Anforderungen des Lärmschutzes.

Industrie und Gewerbe

Lärm von industriellen und gewerblichen Anlagen muss die Vorschriften der Lärmschutzverordnung einhalten.


Baulärm

Die Begrenzung des Baulärms wird im Immissionsschutzreglement, im Baubewilligungsverfahren und in der Baulärm-Richtlinie geregelt. Der Plan Mittagszeit auf Baustellen gibt an, ob bei behördlich bewilligten Baustellen eine verkürzte mittägliche Ruhezeit von 12 bis 13 Uhr gilt.


Bahnlärm

Für die Sanierung des Bahnlärms ist der Bund zuständig.


Fluglärm

Die Stadt St.Gallen ist Mitglied der Region Ost, die sich für die Reduktion und für eine faire Verteilung des vom Flughafen Zürich erzeugten Fluglärms einsetzt.


Schiessanlagen

Die Sanierung der städtischen Anlagen ist abgeschlossen.


Lärmklagen

Anlaufstelle für Klagen ist die Stadtpolizei.


Immissionsschutzreglement

Die Stadt hat ein eigenes Immissionsschutzreglement (sRS 753.1) mit zugehörigem Vollzugsreglement (sRS 753.11).

Informationen und Formulare

Amt für Umwelt und Energie
Vadianstrasse 6
9001 St.Gallen
Telefon 071 224 50 14
Fax 071 224 57 73

Kundenzentrum
Vadianstrasse 8
Telefon 0848 747 900
Fax 0848 747 950