Grundstücksteigerung

Betreibungsamt St.Gallen - Betreibungen Nr. 908856 und 908830


Schuldner:

Bertschinger Roger, Aufenthalt unbekannt, und Bertschinger Marcel, Rue de Hegenheim 57L, F-68220 Hagenthal (Solidarschuldner)

 

Grundeigentümer:

Bertschinger Elvira, Wartenbergstr. 23, 4127 Birsfelden, und Bertschinger Luz Elena, Rue de Hegenheim 57L, F-68220 Hagenthal (Miteigentümerinnen zu je ½)

 

Steigerungstag:

Dienstag, 11. Mai 2010, 10.00 Uhr

 

Steigerungslokal:

Städtisches Gantamt, Burgstr. 61, 9000 St.Gallen

 

Ende der Eingabefrist:

Dienstag, 16. März 2010

 

Auflage Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis:

Vom 26. März 2010 bis 14. April 2010 auf dem Büro 102 des Betreibungsamtes St.Gallen.

 

Grundpfand: Grundstück Nr. 118, Kolumbanstr. 19, 9008 St. Gallen (Grundbuch St.Gallen - St.Fiden):

Mehrfamilienhaus Vers. Nr. 5254; 597.6 m2 Gebäude, übrige befestigte Verkehrsfläche, Gartenanlage

 

Betreibungsamtliche Schätzung vom 09.02.2010:

CHF 2'325'000.00

Die Verwertung wird verlangt infolge Betreibung des Pfandgläubigers im 1. bis 3. Rang. Die Besichtigung des Steigerungsobjektes findet am Dienstag, 27. April 2010, 10.00 Uhr, statt. Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag auf Anrechnung am Kaufpreis eine Barzahlung von Fr. 200'000.00 (Bankcheck einer Inlandbank, ausgestellt auf die Order des Betreibungsamtes - keine Privatchecks) zu leisten. Der Rest ist bis spätestens 11. Juni 2010 zahlbar. Im Weiteren wird auf Art. 133 bis 143 SchKG und die einschlägigen

Bestimmungen der Verordnung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) verwiesen. Pfandgläubiger und Dienstbarkeitsberechtigte werden auf die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Rechte im Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr. 8 vom 22. Februar 2010 aufmerksam gemacht. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG – SR211.412.41) vom 16.12.1983 und deren Änderungen sowie die dazugehörende Verordnung (BewV – SR 211.412.411) vom 01.10.1984 und deren Änderungen verwiesen. Im Falle der Auslösung fällt die Steigerung dahin. Es können keine Entschädigungsansprüche berücksichtigt werden.


Amtliche Mitteilungen - Grundstücksteigerung (24.02.2010 01:30)