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Verkehrseinschränkungen auf privatem Grund
In Anwendung von Art. 173bis des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942 (sGS 911.1; abgekürzt EGzZGB) und Art. 3 Ziff. 5 des Reglementes über die Delegation von Kompetenzen auf dem Gebiet des
Zivilrechts vom 26. April 2000 (sRS 181.3) hat das Kommando der Stadtpolizei folgende Verkehrseinschränkungen erlassen:
Berneggstrasse 2 und Kapellenstrasse 1, Parzellen C1767 und C2886
Das Parkieren auf dem Areal der Liegenschaften Berneggstrasse 2 und Kapellenstrasse 1, Parzellen C1767 und C2886, ist für Unberechtigte verboten.
Dreilindenstrasse 49, Parzelle C1653
Das Parkieren auf den Parkplätzen der Liegenschaft Dreilindenstrasse 49, Parzelle C1653, ist für Unberechtigte verboten.
Espentobelstrasse 5, 5a - 5d, Parzellen F0395 und F5744
Das Parkieren auf der Zufahrt, auf dem Gehbehindertenparkplatz sowie auf dem ganzen Areal der Liegenschaften Espentobelstrasse 5, 5a - 5d, Parzellen F0395 und F5744, ist für Unberechtigte verboten.
Rosenbergstrasse 12, Parzelle C2541
Das Parkieren auf dem Areal der Liegenschaften Rosenbergstrasse 12, Parzelle C2541, ist für Unberechtigte verboten.
Zürcher Strasse 92, Parzelle W1437
Das Parkieren auf dem Areal der Liegenschaft Zürcher Strasse 92, Parzelle W1437, ist für Unberechtigte verboten.
Wer an der Änderung oder Aufhebung dieser Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun kann, ist berechtigt, innert 14 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St.Gallen schriftlich Rekurs einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Nach eingehender Rechtskraft werden Übertretungen auf schriftliche Anzeige hin polizeilich verfolgt und mit Busse bestraft.
Verkehrsanordnungen - Verkehrseinschränkungen auf privatem Grund (04.02.2010 00:01)
