Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen. Hundehalter sind für das Verhalten ihres Hundes verantwortlich.
Gemäss Polizeireglement müssen Hundehalter und -halterinnen ihre Hunde auf Pausenplätzen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine führen. Ein Hundeverbot gilt nur auf Friedhöfen und in Badeanstalten. Ausgenommen davon sind Hunde, die eine sehbehinderte Person führen.
Zum richtigen Umgang gehört gemäss kantonalem Hundegesetz auch, dass Hundehalterinnen und -halter den Kot ihrer Tiere auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen sowie aus Wiesen und Äckern beseitigen.
Vorfälle, bei denen Hunde erhebliche Verletzungen verursacht oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gezeigt haben, sind zu melden. Die entsprechenden Formulare findet man auf der Internetseite des Veterinäramts St.Gallen.
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor der Weitergabe, mit einem Chip gekennzeichnet werden und bei AMICUS - der nationalen Datenbank für Hunde - registriert werden.
Hunde, welche aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen verzollt werden. Nach der Einfuhr muss der Hund durch einen Tierarzt bei AMICUS registriert werden.
Wer einen Hund hält, muss diesen bei der Wohnsitzgemeinde anmelden. In der Stadt St.Gallen ist die Stadtpolizei St.Gallen dafür zuständig. Gemäss Art. 24 des Hundegesetzes besteht eine Steuerpflicht für Hunde. In St.Gallen beträgt die Hundesteuer CHF 130 pro Hund im Kalenderjahr.
Für Hundehalterinnen und Hundehalter besteht seit dem 1. Januar 2020 eine Versicherungspflicht.