Verfahren der Besonderen Einbürgerung
Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen (Verfahren der Besonderen Einbürgerung, Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung; sGS 111.1)
In diesen Fällen entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts; die Regierung entscheidet im Anschluss über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen
Schweizerinnen und Schweizer, die weniger als fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen, können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Verfahren der Allgemeinen Einbürgerung stellen.
In diesen Fällen beschliesst der Einbürgerungsrat über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Anschliessend gibt er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Stadt St.Gallen bekannt und legt seinen Beschluss öffentlich auf.
Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben.
Über Einbürgerungen, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet das Stadtparlament. Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Wohnsitzvoraussetzungen
Schweizerinnen und Schweizer, die in der Stadt St.Gallen wohnen, welche aber die Voraussetzungen für das Verfahren der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen - wenigstens fünf Jahre Wohnsitz in der politischen Gemeinde - können nach Art. 104 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung eingebürgert werden (sGS 111.1) .
Beratung und Gesuchstellung
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Administration Einbürgerung am Schalter 11 der Bevölkerungsdienste (Rathaus St.Gallen, Poststrasse 28), Telefon 071 224 63 96 oder einbuergerungen@stadt.sg.ch über Voraussetzungen und Verfahren beraten lassen.
Verfahren
Schritt 1: Einreichung des ausgefüllten Gesuchformulars
Das vollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch ist bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen, Administration Einbürgerungen, Rathaus, Poststrasse 28, einzureichen.
Die Gesuche müssen die Originalunterschrift der gesuchstellenden Personen über 14 Jahre tragen. Wenn eine minderjährige oder verbeiständete Person das Einbürgerungsgesuch stellt oder ein Elternteil nicht in die Einbürgerung einbezogen ist, hat der sorgeberechtigte Elternteil oder die Beständin/ der Beistand zu unterschreiben.
Zurzeit ist eine elektronische Einreichung des Gesuchs noch nicht möglich.
Schritt 2: Prüfung des Gesuchs
Die Administration Einbürgerungen prüft im Auftrag des zuständigen Einbürgerungsrats das Gesuch auf Vollständigkeit und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen (z.B. Wohnsitzdauer). Sind die formellen Voraussetzung nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig eingereicht, informiert die Administration Einbürgerungen die gesuchstellenden Personen.
Schritt 3: Kostenvorschuss
Sind die Unterlagen vollständig und die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gebühren erhoben. Dieser wird bei einem vollständigen Rückzug des Gesuches im Laufe des Verfahrens teilweise zurück erstattet. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht erstattet, wird das Gesuch abgeschrieben. Die Unterlagen werden den gesuchstellenden Personen retourniert.
Schritt 4: Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts
Sind die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt, entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und beabsichtigt der Einbürgerungsrat das Gesuch abzulehnen, gibt er der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Gesuchs.
Schritt 5: Amtliche Publikation und Verfahren der öffentlichen Auflage
Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, erstellt er ein Auflagedossier.
Dieses enthält
- das Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie und
- die Verfügung des Einbürgerungsrats über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung.
Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss auf der Publikations-Plattform des Kantons St.Gallen und der St.Galler Gemeinden. Er gibt dabei folgende Daten der gesuchstellenden und der in die Einbürgerung mit einbezogenen Personen bekannt:
- Familienname und Vorname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnadresse
Der Einbürgerungsrat informiert mit der Publikation, dass das Auflagedossier während 30 Tagen öffentlich aufgelegt wird, in das Dossier Einsicht genommen und gegen den Einbürgerungsbeschluss innert der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann.
Zur Einspracheerhebung berechtigt sind in der Stadt St.Gallen stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner.
Schritt 6: Vorgehen nach Ablauf der Einsprachefrist
Es erfolgt keine Einsprache: Wenn keine Einsprache erhoben wird, eröffnet der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss mit Gebührenverfügung. In diesen Fällen leitet die Adminstration Einbürgerungen das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter.
Es erfolgt eine Einsprache: Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit einer Einsprache. Ist die Einsprache gültig, wird nach dem Verfahren gemäss Art. 27 bis 33 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vorgegangen (sGS 121.1).
Schritt 7: Entscheid durch das Stadtparlament der Stadt St.Gallen
Ist gültig Einsprache erhoben worden und werden weder Einsprache noch Einbürgerungsgesuch zurück gezogen, leitet der Einbürgerungsrat das Gesuch mit zustimmendem oder ablehnendem Antrag an das Stadtparlament weiter. Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Gesuchs, wenn er beabsichtigt, dem Stadtparlament Ablehnung zu beantragen.
Das Gutachten des Einbürgerungsrats an das Stadtparlament enthält folgende Angaben:
- Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen;
- Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen;
- Staatsangehörigkeit;
- Wohnadresse;
- Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde;
- zusammenfassende Wiedergabe der in der Einsprache enthaltenen Begründung sowie der Stellungnahme der gesuchstellenden Person;
- Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme durch den Einbürgerungsrat.
Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen.
Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss des Stadtparlaments. Gegen den Einbürgerungsbeschluss kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen Rekurs erhoben werden. Mit der Verfügung wird auch die Gebühr für die Einbürgerung veranlagt.
Schritt 8: Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Wenn gesuchstellende Personen bereits über ein Bürgerrecht des Kantons St.Gallen verfügen: Haben die gesuchstellenden Bürger bereits das Bürgerrecht des Kantons St.Gallen, wird die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts bereits mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam. Damit ist die Einbürgerung abgeschlossen und sie wird im Zivilstandsregister beurkundet.
Wenn gesuchstellende Personen noch nicht über ein Bürgerrecht des Kantons St.Gallen verfügen: Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und -bürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam. Zu diesem Zweck werden die Gesuchsunterlagen dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons übermittelt. Das Einbürgerungsverfahren ist im Kanton ebenfalls gebührenpflichtig. Mit dem Entscheid der Regierung ist die Einbürgerung abgeschlossen und sie wird im Zivilstandsregister beurkundet.
Wohnsitzvoraussetzungen
Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen (Verfahren der Besonderen Einbürgerung, Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung; sGS 111.1).
Die Wohnsitzvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch des Entscheides des Einbürgerungsrats erfüllt sein.
Beratung und Gesuchstellung
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Administration Einbürgerung am Schalter 11 der Bevölkerungsdienste (Rathaus St.Gallen, Poststrasse 28), Telefon 071 224 63 96 oder einbuergerungen@stadt.sg.ch über Voraussetzungen und Verfahren beraten lassen.
Verfahren
Schritt 1: Einreichung des ausgefüllten Gesuchformulars
Das vollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch ist bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen, Administration Einbürgerungen, Rathaus, Poststrasse 28, einzureichen.
Die Gesuche müssen die Originalunterschrift der gesuchstellenden Personen über 14 Jahre tragen. Wenn eine minderjährige verbeiständete Person das Einbürgerungsgesuch stellt oder ein Elternteil nicht in die Einbürgerung einbezogen ist, hat der sorgeberechtigte Elternteil oder die Beiständin/der Beistand zu unterschreiben.
Zurzeit ist eine elektronische Einreichung des Gesuchs noch nicht möglich.
Schritt 2: Prüfung des Gesuchs
Die Administration Einbürgerungen prüft im Auftrag des zuständigen Einbürgerungsrats das Gesuch auf Vollständigkeit und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen (z.B. Wohnsitzdauer). Sind die formellen Voraussetzung nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig eingereicht, informiert die Administration Einbürgerungen die gesuchstellenden Personen.
Schritt 3: Kostenvorschuss
Sind die Unterlagen vollständig und die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gebühren erhoben. Dieser wird bei einem vollständigen Rückzug des Gesuches im Laufe des Verfahrens teilweise zurück erstattet.
Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht erstattet, wird das Gesuch abgeschrieben. Die Unterlagen werden den gesuchstellenden Personen retourniert.
Schritt 4: Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts
Sind die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt, entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts. Die gesuchstellenden Personen erhalten eine entsprechende Verfügung mit Rechtmittelbelehrung. Mit der Verfügung wird auch die Gebühr für die Einbürgerung veranlagt.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und beabsichtigt der Einbürgerungsrat das Gesuch abzulehnen, gibt er der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Gesuchs.
Schritt 5: Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Wenn gesuchstellende Personen bereits über ein Bürgerrecht des Kantons St.Gallen verfügen: Haben die gesuchstellenden Bürger bereits das Bürgerrecht des Kantons St.Gallen, wird die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts bereits mit dem Beschluss der politischen Gemeinde rechtswirksam. Damit ist die Einbürgerung abgeschlossen und sie wird im Zivilstandsregister beurkundet.
Wenn gesuchstellende Personen noch nicht über ein Bürgerrecht des Kantons St.Gallen verfügen: Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und -bürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam. Zu diesem Zweck werden die Gesuchsunterlagen dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons übermittelt. Das Einbürgerungsverfahren ist im Kanton ebenfalls gebührenpflichtig. Mit dem Entscheid der Regierung ist die Einbürgerung abgeschlossen und sie wird im Zivilstandsregister beurkundet.
Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig (Art. Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (sGS 121.1)).
Bund, Kanton und Stadt erheben Gebühren für ihre Verwaltungsaufwendungen nach den jeweiligen Tarifen. Gebühren werden namentlich auch bei ablehnenden Entscheiden der zuständigen Instanz erhoben.
Die Gebühren in der Stadt St.Gallen (Art. 6 des Gebührentarifs für die Dienstleistungen der Bevölkerungsdienste, sRS 416.3) betragen derzeit in der Regel:
- Allgemeine Einbürgerung, pro Gesuch: CHF 300.00
- Besondere Einbürgerung, pro Gesuch: CHF 250.00
Die Administration Einbürgerungen erhebt vor dem Einbürgerungsgespräch einen Kostenvorschuss.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Administration Einbürgerung am Schalter 11 der Bevölkerungsdienste (Rathaus St.Gallen, Poststrasse 28) Telefon 071 224 63 96, einbuergerungen@stadt.sg.ch über Voraussetzungen und Verfahren beraten lassen.