Grundsätzliches zum Einbürgerungsverfahren für ausländische Staatsangehörige
Wer sich um das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht bewirbt, muss die Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0) erfüllen. Ebenso müssen Gesuchsteller/-innen die Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen des Kantons St.Gallen (Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht, sGS 121.1; Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht, sGS 121.11) erfüllen. Als Wohnsitz gilt für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der Aufenthalt in der Schweiz behördlich bewilligt sein muss.
Das Bundesamt für Migration stellt bei der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in der Regel auf kommunale und kantonale Erhebungsberichte ab.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Administration Einbürgerung über Voraussetzungen und Verfahren beraten lassen.
Administration Einbürgerung
Bevölkerungsdienste Schalter 12, Rathaus
Poststrasse 28
9001
St.Gallen
Wohnsitzvoraussetzungen
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Stadt St.Gallen wohnen und die über eine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) verfügen (Art. 9 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht; sGS 121.1), können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts stellen, wenn sie die letzten fünf Jahre ununterbrochen in der politischen Gemeinde wohnen.
Zusätzlich müssen auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer müssen erfüllt sein. (Art. 15 des Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0). Im Normalfall sind 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz vorausgesetzt. Diese Frist muss von beiden Ehepartnern erfüllt sein. Die Jahre, welche der Bewerber/die Bewerberin zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gewohnt hat, zählen doppelt. An den Aufenthalt angerechnet werden die gesamte Wohnsitzdauer mit B-Bewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung sowie die F-Bewilligung zur Hälfte. Die Wohnsitzdauer der N- und L-Bewilligungen wird nicht angerechnet.
Als Wohnsitz gilt für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der Aufenthalt in der Schweiz behördlich bewilligt sein muss.
Bei Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde bleiben derjenige Kanton und diejenige Gemeinde zuständig, wo das Gesuch eingereicht wurde.
Minderjährige
Minderjährige mit Wohnsitz im Kanton werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt. Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens zwei Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.
Eignungsvoraussetzungen
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Anforderungen an die Eignung nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht erfüllen (sGS 121.1).
Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.
Integration
Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 13 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (sGS 121.1) integriert, wenn sie:
- die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung respektieren und dies in einer schriftlichen Erklärung bekunden;
- den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden;
- in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;
- soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegen;
- die Integration der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners fördern und unterstützen;
- ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren unmündigen Kindern wahrnehmen;
- über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss über einen Sprachnachweis verfügen, der die Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachverfahren entspricht.
Ordentliche Einbürgerungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG, Art. 13 BRG, Art. 2 BRV)
Das kantonale Bürgerrechtsgesetz regelt in Ergänzung zu Art. 13 Abs. 1 Bst. g BüG, dass Ausländerinnen auf Ausländer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen müssen. Über gute Deutschkenntnisse verfügt, gestützt auf Art. 2 der BRV, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht. Die gilt für die schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen.
fide – Deutsch in der Schweiz
Liste der anerkannten Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen im Rahmen von ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren:
Staatssekretariat für Migration – Sprachanforderungen
Sprachzertifikate, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, werden weder von den zuständigen kantonalen Behörden noch vom Staatssekretariat für Migration anerkannt.
Ausnahmen
In Ausnahmefällen ist ein Deutschtest nicht erforderlich. Vorausgesetzt ist, dass die notwendigen Deutschkenntnisse offenkundig vorhanden sind. Das ist bspw. dann der Fall, wenn gesuchstellende Personen deutscher Muttersprache sind oder sie hier aufgewachsen sind und die Schule besucht haben. In Zweifelsfällen wird der Einbürgerungsrat verlangen, dass die Deutschkenntnisse durch einen Test nachgewiesen werden.
Vertraut sein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen
Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer
- am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt;
- die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte kennt.
Obligatorischer Staatskunde-, Geschichts- und Geografietest
Die Einbürgerungsräte in der Stadt St.Gallen verlangen von allen Personen ab vollendetem 15. Altersjahr den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Tests, in welchem die Staatskunde-, Geschichts- und Geografiekenntnisse der gesuchstellenden Person schriftlich geprüft worden sind. Die Prüfung darf bei Gesuchseinreichung nicht länger als zwei Jahre zurück liegen.
Der kostenpflichtige Test wird im Auftrag der Einbürgerungsräte durch die ARGE Bilang durchgeführt.
Die Einbürgerungsräte St.Gallen und St.Gallen-Tablat setzen das erfolgreiche Bestehen des Geschichts-, Geographie- und Staatskundetests voraus, der von der ARGE Bilang im Auftrag der Einbürgerungsräte durchgeführt wird. Diese Institution führt auch Staatskundekurse durch, welche ideal auf den Test vorbereiten. Der Prüfungsstoff kann aber auch im Selbststudium erarbeitet werden.
Die Lektüre der Broschüre «ECHO-Informationen zur Schweiz», die bei HEKS bestellt werden kann, wird empfohlen. Ausserdem vermitteln die beiden Publikationen «Der Kanton St.Gallen» bzw. «Die Stadt St.Gallen» wichtige Informationen für einbürgerungswillige Personen.
Vorbereitung Staatskunde-, Geschichts- und Geografietest
Zur Vorbereitung des Tests bietet die ARGE Bilang einen Kurs an, in welchem Staatskunde-, Geschichts- und Geografiekenntnisse vermittelt werden. Der Kursbesuch ist freiwillig. Er setzt aber eine entsprechende deutschsprachliche Mindesteinstufung (Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats GER) voraus, sofern Deutschkenntnisse nicht offensichtlich vorhanden sind. Diese Einstufung erlaubt es, dem Kurs zu folgen, ersetzt aber nicht den vom Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht für eine Einbürgerung erforderlichen Deutschtest mit Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats GER.
Unverschuldetes Nichterfüllen der Eignungsvoraussetzungen
Wer aus unverschuldetem Unvermögen die Anforderungen der Eignung aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen nicht erfüllt, wird unter Berücksichtigung der vorhandenen Fähigkeiten beurteilt. Wo das Vorliegen solcher Gründe nicht offensichtlich ist, kann der Einbürgerungsrat bzw. die Administration Einbürgerung die Einreichung weiterer Unterlagen und Zeugnisse verlangen.
Verfahren
Schritt 1: Einreichung des ausgefüllten Gesuchformulars samt Beilagen
Das vollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch ist mit den notwendigen Beilagen (sind auf der Rückseite des Gesuchsformulars aufgeführt) bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen, Administration Einbürgerungen, Rathaus, Poststrasse 28, einzureichen.
- Die Gesuche müssen die Originalunterschrift der gesuchstellenden Personen über 14 Jahre tragen. Wenn eine minderjährige oder verbeiständete Person das Einbürgerungsgesuch stellt oder ein Elternteil nicht in die Einbürgerung einbezogen ist, hat der sorgeberechtigte Elternteil oder die Beiständin/der Beistand zu unterschreiben.
Schritt 2: Prüfung des Gesuchs
Die Administration Einbürgerungen prüft im Auftrag des zuständigen Einbürgerungsrats das Gesuch auf Vollständigkeit und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen. Sind die formellen Voraussetzungen (z.B. fehlende Wohnsitzjahre) nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig eingereicht (z.B. fehlender Nachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse, fehlender Nachweis über das Bestehen des Staatskunde-, Geografie- und Geschichtstests bei der ARGE Bilang), informiert die Administration Einbürgerungen die gesuchstellende Person.
Schritt 3: Kostenvorschuss
Sind die Unterlagen vollständig eingereicht und die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gebühren erhoben. Dieser wird bei einem vollständigen Rückzug des Gesuches im Laufe des Verfahrens teilweise zurück erstattet. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt, wird das Gesuch abgeschrieben. Die Unterlagen werden den gesuchstellenden Personen retourniert.
Schritt 4: Einbürgerungsgespräch
Das vollständige Einbürgerungsdossier geht anschliessend an die zuständige Ortsgemeinde. Diese lädt die gesuchstellende/n Person/en zu einem Einbürgerungsgespräch ein. In diesem Gespräch mit Mitgliedern des Einbürgerungsrats wird die Eignung der gesuchstellenden Person/en geprüft. Insbesondere wird nach dem sozialen Beziehungsnetz gefragt, nach der Kenntnis vom und der Beteiligung am öffentlichen Geschehen, nach der Förderung der Integration des Ehegatten/ der Ehegattin bzw. des Partners oder der Partnerin. Sind schulpflichtige Kinder vorhanden, geht das Gespräch auch um die Beteiligung am schulischen Leben.
Die gesprächsführenden Mitglieder des Einbürgerungsrats erstellen zuhanden des Auflagedossiers eine Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs. Dieses ist von allen gesuchstellenden Personen über 14 Jahren, die am Gespräch teilgenommen haben, zu unterschreiben.
Sind nach Auffassung der gesprächsführenden Mitgliedern des Einbürgerungsrats die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Rückzug des gesamten Gesuchs oder von einzelnen im Gesuch einbezogenen Personen empfohlen. Das Dossier geht anschliessend zurück an die Adminstration, welches die Gesuche dem Einbürgerungsrat zum Entscheid unterbreitet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und kein Rückzug erfolgt.
Schritt 5: Beschluss des Einbürgerungsrats
Der zuständige Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und beabsichtigt der Einbürgerungsrat das Gesuch abzulehnen, gibt er der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Gesuchs.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder wird das Gesuch nicht zurückgezogen, eröffnet der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss und stellt Rechnung. Die Verfügung des Einbürgerungsrats kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen mit Rekurs angefochten werden.
Schritt 6: Amtliche Publikation und Verfahren der öffentlichen Auflage
Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, erstellt er ein Auflagedossier. Dieses enthält
- das Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie
- Angaben über die Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde
- die Zusammenfassung der Ergebnisse des Einbürgerungsgesprächs
- die Verfügung des Einbürgerungsrats über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung
Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss auf der Publikationsplattform des Kantons St.Gallen und der St.Galler Gemeinden. Er gibt dabei folgende Daten der gesuchstellenden und der in die Einbürgerung mit einbezogenen Personen bekannt:
- Familienname und Vorname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnadresse
Der Einbürgungsrat informiert mit der Publikation, dass das Auflagedossier während 30 Tagen öffentlich aufgelegt wird, in das Dossier Einsicht genommen werden und gegen den Einbürgerungsbeschluss innert der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann.
Zur Einspracheerhebung berechtigt sind in der Stadt St.Gallen stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner.
Schritt 7: Vorgehen nach Ablauf der Einsprachefrist
Es erfolgt keine Einsprache: Wenn keine Einsprache erhoben wird, eröffnet der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss mit Gebührenverfügung. In diesen Fällen leitet die Adminstration Einbürgerungen das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter. Der Kanton holt beim Bundesamt für Migration die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein. Gestützt auf diese Bewilligung erteilt die Regierung des Kantons St.Gallen das Kantonsbürgerrecht. Im Anschluss kann der Schweizer Pass beantragt werden.
Es erfolgt eine Einsprache: Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit einer Einsprache. Ist die Einsprache gültig, wird nach dem Verfahren gemäss Art. 27 bis 33 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vorgegangen; sGS 121.1).
Schritt 8: Entscheid durch das Stadtparlament der Stadt St.Gallen
Ist gültig Einsprache erhoben worden und werden weder Einsprache noch Einbürgerungsgesuch zurück gezogen, leitet der Einbürgerungsrat das Gesuch mit zustimmendem oder ablehnendem Antrag an das Stadtparlament weiter. Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Gesuchs, wenn er beabsichtigt, dem Stadtparlament Ablehnung zu beantragen.
Das Gutachten des Einbürgerungsrats an das Stadtparlament enthält folgende Angaben:
- Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen
- Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen
- Staatsangehörigkeit
- Wohnadresse
- Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde
- zusammenfassende Wiedergabe der in der Einsprache enthaltenen Begründung sowie der Stellungnahme der gesuchstellenden Person
- Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme durch den Einbürgerungsrat.
Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen.
Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss des Stadtparlaments. Gegen den Einbürgerungsbeschluss kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen Rekurs erhoben werden. Mit der Verfügung wird auch die Einbürgerungsgebühr veranlagt.
Schritt 9: Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Ist das Gesuch vom Stadtparlament gutgeheissen worden, leitet die Adminstration Einbürgerungen es mit den erforderlichen Unterlagen zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter.
Der Kanton holt beim Bundesamt für Migration die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein. Gestützt auf diese Bewilligung erteilt die Regierung des Kantons St.Gallen das Kantonsbürgerrecht.
Schritt 10: Beantragung des Schweizer Passes
Gestützt auf die Mitteilung der Regierung über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts kann der Schweizer Pass beantragt werden.
Dauer des Einbürgerungsverfahrens
Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von verschiedenen Faktoren abhängig und dauert in der Regel eineinhalb bis zwei Jahre.
Bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, sRS 141.0) ist allein der Bund für den Entscheid zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen Einbürgerung.
Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein,
- die schweizerische Rechtsordnung beachten und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere
- ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie
- Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
Im Verfahren der erleichterten Einbürgerungen wird in vielen Fällen eine Bestätigung über den Bezug bzw. Nicht-Bezug von Sozialhilfe-Leistungen benötigt. Diese Bestätigung kann von in der Stadt St.Gallen wohnhaften Personen online bei den Sozialen Diensten der Stadt bestellt werden.
Einbürgerungsvoraussetzungen
Für eine Einbürgerung ist die Erfüllung verschiedener Anforderungen zwingend vorausgesetzt (Wohnsitzjahre im Bund, im Kanton und in der Stadt St.Gallen; Anforderungen an die Eignung wie unter anderem gute Deutsch-, Staatskunde-, Geografie- und Geschichtskenntnisse). Die verlangten Anforderungen werden nachfolgend erläutert.
Falls Sie die Anforderungen zurzeit nicht erfüllen, wird empfohlen, auf die Einreichung eines Gesuchs zu verzichten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Administration Einbürgerungen, Rathaus, Poststrasse 28, 9001 St.Gallen, Telefon 071 224 63 96 oder einbuergerungen@stadt.sg.ch.
Formelle Voraussetzungen
Ausländischen und staatenlose Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbständig erteilt, wenn sie das Gesuch
- vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen und
- insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde.
Auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer müssen erfüllt sein (Art. 15 des Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0; im Normalfall sind 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz vorausgesetzt.
Als Wohnsitz gilt für Ausländerinnen und Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der Aufenthalt in der Schweiz behördlich bewilligt sein muss.
Bei Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde bleiben derjenige Kanton und diejenige Gemeinde zuständig, wo das Gesuch eingereicht wurde.
In das Gesuch können auch die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines/einer ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen einbezogen, werden, wenn sie/er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt.
Einbezogen werden können auch Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person die elterliche Sorge ausübt.
Eignungsvoraussetzungen
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Anforderungen an die Eignung nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht erfüllen (sGS 121.1).
Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist.
Integration
Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 13 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (sGS 121.1) integriert, wenn sie:
- die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung respektieren und dies in einer schriftlichen Erklärung bekunden;
- den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden;
- in geordneten finanziellen Verhältnissen leben;
- soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegen;
- die Integration der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners fördern und unterstützen; ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren unmündigen Kindern wahrnehmen;
- über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss über einen Sprachnachweis verfügen, der die Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachverfahren entspricht.
Ordentliche Einbürgerungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG, Art. 13 BRG, Art. 2 BRV)
Das kantonale Bürgerrechtsgesetz regelt in Ergänzung zu Art. 13 Abs. 1 Bst. g BüG, dass Ausländerinnen auf Ausländer über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen müssen. Über gute Deutschkenntnisse verfügt, gestützt auf Art. 2 der BRV, wer wenigstens das Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht. Die gilt für die schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen.
Liste der anerkannten Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen im Rahmen von ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren:
Staatssekretariat für Migration – Sprachanforderungen
Sprachzertifikate, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, werden weder von den zuständigen kantonalen Behörden noch vom Staatssekretariat für Migration anerkannt.
Ausnahmen
In Ausnahmefällen ist ein Deutschtest nicht erforderlich. Vorausgesetzt ist, dass die notwendigen Deutschkenntnisse offenkundig vorhanden sind. Das ist bspw. dann der Fall, wenn gesuchstellende Personen deutscher Muttersprache sind oder sie hier aufgewachsen sind und die Schule besucht haben. In Zweifelsfällen wird der Einbürgerungsrat verlangen, dass die Deutschkenntnisse durch einen Test nachgewiesen werden.
Vertraut sein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen
Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer
- am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt;
- die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte kennt.
Obligatorischer Staatskunde-, Geschichts- und Geografietest
Die Einbürgerungsräte in der Stadt St.Gallen verlangen von allen Personen ab vollendetem 15. Alterjahr den Nachweis eines erfolgreich absolvierten Tests, in welchem die Staatskunde-, Geschichts- und Geografiekenntnisse der gesuchstellenden Person schriftlich geprüft worden sind. Die Prüfung darf bei Gesuchseinreichung nicht länger als zwei Jahre zurück liegen.
Der kostenpflichtige Test wird im Auftrag der Einbürgerungsräte durch die ARGE Bilang durchgeführt.
Der Prüfungsstoff kann im Selbststudium erarbeitet werden. Die entsprechenden Unterlagen können bei der Administration Einbürgerungen am Schalter 12 der Bevölkerungsdienste, Rathaus, Poststrasse 28 bezogen werden.
Vorbereitung Staatskunde-, Geschichts- und Geografiekurs
Zur Vorbereitung des Tests bietet die ARGE Bilang einen Kurs an, in welchem Staatskunde-, Geschichts- und Geografiekenntnisse vermittelt werden. Der Kursbesuch ist freiwillig. Er setzt aber eine entsprechende deutschsprachliche Mindesteinstufung (Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats GER) voraus, sofern Deutschkenntnisse nicht offensichtlich vorhanden sind. Diese Einstufung erlaubt es, dem Kurs zu folgen, ersetzt aber nicht den vom Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht für eine Einbürgerung erforderlichen Deutschtest mit Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats GER.
Unverschuldetes Nichterfüllen der Eignungsvoraussetzungen
Wer aus unverschuldetem Unvermögen die Anforderungen der Eignung aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen nicht erfüllt, wird unter Berücksichtigung der vorhandenen Fähigkeiten beurteilt. Wo das Vorliegen solcher Gründe nicht offensichtlich ist, kann der Einbürgerungsrat bzw. die Administration Einbürgerung die Einreichung weiterer Unterlagen und Zeugnisse verlangen.
Verfahren
Schritt 1: Einreichung des ausgefüllten Gesuchformulars
Das vollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch ist mit den notwendigen Beilagen bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St.Gallen, Administration Einbürgerungen, Rathaus, Poststrasse 28, einzureichen.
Notwendige Beilagen:
- Personenstandsausweis (bei Gesuchen von Einzelpersonen)
- Familienschein (bei Gesuchen von Familien)
Die Dokumente erhalten Sie beim Zivilstandsamt Ihres aktuellen Heimatortes.
Die Gesuche müssen die Originalunterschrift der gesuchstellenden Personen über 14 Jahre tragen. Wenn eine minderjährige oder verbeiständete Person das Einbürgerungsgesuch stellt oder ein Elternteil nicht in die Einbürgerung einbezogen ist, hat der sorgeberechtigte Elternteil oder die Beiständin/der Beistand zu unterschreiben.
Zurzeit ist eine elektronische Einreichung des Gesuchs noch nicht möglich.
Schritt 2: Prüfung des Gesuchs
Die Administration Einbürgerungen prüft im Auftrag des zuständigen Einbürgerungsrats das Gesuch auf Vollständigkeit und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen. Sind die formellen Voraussetzungen (z.B. Wohnsitzjahre) nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig eingereicht (z.B. fehlender Nachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse, fehlender Nachweis über das Bestehen des Staatskunde-, Geografie- und Geschichtstests bei der ARGE Bilang), informiert die Administration Einbürgerungen die gesuchstellenden Personen.
Schritt 3: Kostenvorschuss
Sind die Unterlagen vollständig eingereicht und die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gebühren erhoben. Dieser wird bei einem vollständigen Rückzug des Gesuches im Laufe des Verfahrens teilweise zurück erstattet. Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt, wird das Gesuch abgeschrieben. Die Unterlagen werden den gesuchstellenden Personen retourniert.
Schritt 4: Einbürgerungsgespräch
Das vollständige Einbürgerungsdossier geht anschliessend an die zuständige Ortsgemeinde. Diese lädt die gesuchstellende/n Person/en zu einem Einbürgerungsgespräch ein. In diesem Gespräch mit Mitgliedern des Einbürgerungsrats wird die Eignung der gesuchstellenden Person/en geprüft. Insbesondere wird nach dem sozialen Beziehungsnetz gefragt, nach der Kenntnis vom und der Beteiligung am öffentlichen Geschehen, nach der Förderung der Integration des Ehegatten/ der Ehegattin bzw. des Partners oder der Partnerin. Sind schulpflichtige Kinder vorhanden, geht das Gespräch auch um die Beteiligung am schulischen Leben.
Die gesprächsführenden Mitglieder des Einbürgerungsrats erstellen zuhanden des Auflagedossiers eine Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs. Dieses ist von allen über 14 Jahre alten am Gespräch beteiligten Personen zu unterschreiben.
Sind nach Auffassung der gesprächsführenden Mitgliedern des Einbürgerungsrats die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Rückzug des gesamten Gesuchs oder von einzelnen im Gesuch einbezogenen Personen empfohlen.
Das Dossier geht anschliessend zurück in die Administration Einbürgerungen, welche die Gesuche dem Einbürgerungsrat zum Entscheid unterbreitet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und kein Rückzug erfolgt.
Schritt 5: Beschluss des Einbürgerungsrats
Der zuständige Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und beabsichtigt der Einbürgerungsrat, das Gesuch abzulehnen, gibt er der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Gesuchs.
Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss und stellt Rechnung für die Gebühren. Die Verfügung des Einbürgerungsrats kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen mit Rekurs angefochten werden.
Schritt 6: Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Ist das Gesuch vom Einbürgerungsrat gutgeheissen worden, leitet die Adminstration Einbürgerungen es mit den erforderlichen Unterlagen zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter. Der Kanton holt beim Bundesamt für Migration die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein. Gestützt auf diese Bewilligung erteilt die Regierung des Kantons St.Gallen das Kantonsbürgerrecht.
Schritt 7: Beantragung des Schweizer Passes
Gestützt auf die Mitteilung der Regierung über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts kann der Schweizer Pass beantragt werden.
Dauer des Einbürgerungsverfahrens
Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von verschiedenen Faktoren abhängig und dauert in der Regel eineinhalb bis zwei Jahre.
Formelle Voraussetzungen
Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbständig erteilt, wenn sie das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen und insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde. Auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer müssen erfüllt sein (Art. 15 des schweizerischen Bürgerrechtsgesetzes; SR 141.0).
In das Gesuch können auch die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines/einer ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen einbezogen, werden, wenn sie/er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt.
Einbezogen werden können auch Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person die elterliche Sorge ausübt.
Eignungsvoraussetzungen
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Anforderungen an die Eignung nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht, sGS 121.1) erfüllen, insbesondere über gute Deutschkenntnisse (Art. 13 lit. g des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht und Art. 2 der Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht; sGS 121.11) und Kenntnisse der Grundsätze von Staatskunde, Geschichte und Geografie verfügen.
Entscheid
Bei Gesuchen im Verfahren der Besonderen Einbürgerung entscheidet der zuständige Einbürgerungsrat abschliessend über die Erteilung des Gemeinde und Ortsbürgerrechts; die Regierung entscheidet im Anschluss über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig (Art. Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht (sGS 121.1).
Bund, Kanton und Stadt erheben Gebühren für ihre Verwaltungsaufwendungen nach den jeweiligen Tarifen. Gebühren werden namentlich auch bei ablehnenden Entscheiden der zuständigen Instanz erhoben.
Die Gebühren in der Stadt St.Gallen (Art. 6 des Gebührentarifs für die Dienstleistungen der Bevölkerungsdienste, sRS 416.3) betragen derzeit in der Regel:
Allgemeine Einbürgerung, pro Gesuch
- CHF 1'400.00 für Einzelpersonen und Einzelpersonen mit unmündigen Kindern
- CHF 1'900.00 für Verheiratete und Verheiratete mit unmündigen Kindern
Besondere Einbürgerung, pro Gesuch
- CHF 850.00 (Einzelperson und Einzelpersonen mit unmündigen Kindern
- CHF 1'350.00 (Verheiratete und eingetragene Partner, einschliesslich unmündige Kinder)
Die Administration Einbürgerungen erhebt vor dem Einbürgerungsgespräch einen Kostenvorschuss.
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.