Die Schalter des Betreibungsamtes sind zu den gewohnten Zeiten geöffnet. Es wird empfohlen, nicht-dringliche Geschäfte mit den nachfolgenden Online-Formularen, per E-Mail oder telefonisch abzuwickeln.
Betreibungsregisterauszüge online bestellen
Betreibungsregisterauszüge über die eigene Person oder die eigene Gesellschaft können beim Betreibungsamt St.Gallen online bestellt werden. Die Gebühr von CHF 18.00 ist mit Kreditkarte (Mastercard, VISA, Postcard) zu bezahlen. Zahlungen mit Debitkarte oder Bestellungen auf Rechnung sind nicht möglich. Bitte beachten Sie zudem die nachfolgenden Hinweise.
Selbstverständlich können Sie einen Betreibungsregisterauszug auch während unseren Öffnungszeiten am Schalter des Betreibungsamtes abholen (gegen Bar- oder Debitkartenzahlung).
Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne weiter.
Betreibungsregisterauszug Privatpersonen
Nur Personen, welche in der Stadt St.Gallen Wohnsitz haben oder im Verlaufe der letzten fünf Jahre Wohnsitz hatten, können einen Betreibungsregisterauszug bestellen.
Der Auszug wird grundsätzlich an die Wohnsitzadresse des Bestellers/der Bestellerin versendet. Ist im Online-Antrag eine abweichende Adresse angegeben, so hat der/die Besteller/in zusätzlich eine Ausweiskopie (Identitätskarte oder Reisepass) als Beilage hinzuzufügen.
Betreibungsregisterauszug Gesellschaften
Ein Betreibungsregisterauszug kann nur über juristische Personen und Gesellschaften, welche in der Stadt St.Gallen Hauptsitz haben oder im Verlaufe der letzten fünf Jahre Hauptsitz hatten, bestellt werden.
Der Auszug muss durch eine zeichnungsberechtigte Person beantragt sein (die Funktion der/des Zeichnungsberechtigten ist anzugeben). Er wird an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse versendet.
Einzelunternehmen müssen den Betreibungsregisterauszug für Privatpersonen anfordern. Als Besteller/in ist der/die Inhaber/in mit seiner/ihrer Privatadresse anzugeben.
Beseitigung des Rechtsvorschlages
Hat die betriebene Person gegen eine in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsvorschlag erhoben, muss dieser vor einer allfälligen Fortsetzung der Betreibung beseitigt werden. Ist eine geltend gemachte Forderung durch einen Rechtsöffnungstitel belegt, kann der Gläubiger dazu ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Fehlt es an einem Rechtsöffnungstitel, muss der Gläubiger seine Forderung im Rahmen eines Zivilprozesses vorerst klageweise durchsetzen. Eine solche Forderungsklage wird in der Regel mit einem Schlichtungsbegehren eingeleitet und kann gleichzeitig mit dem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages verbunden werden.
Hierbei handelt es sich um gerichtliche Verfahren, welche in den Artikeln 79 – 84 SchKG und in der ZPO geregelt sind. Zweckdienliche Formulare finden Sie unter dem nachfolgenden Link. Es ist dabei zu beachten, dass die Eingaben und Beilagen im Doppel und mit Aktenverzeichnis einzureichen sind.
Begehren
Sämtliche Begehren sind in schriftlicher Form einzureichen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer elektronischen Eingabe verweisen wir auf den SchKG-Briefkasten des Bundesamtes für Justiz. Begehren per E-Mail oder Telefax sind nicht zulässig