
Namensführung
Vornamen
Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei. Das Zivilstandsamt weist jedoch Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.
Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in jeder Buchhandlung entsprechende Literatur.
Name, Familienname
Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, führen sie keinen gemeinsamen Namen und haben sie bei der Eheschliessung bestimmt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so erhält das Kind diesen Namen. Die Eltern haben die Möglichkeit, mit der Geburtsanmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt zu erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, führen sie keinen gemeinsamen Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht bestimmt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so bestimmen sie den Namen bei der Geburt des ersten Kindes. Eine Möglichkeit, innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt zu erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll, besteht in diesem Fall nicht.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind grundsätzlich den Ledignamen der Mutter. Innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann der Ledigname des Vaters zum Familiennamen des Kindes erklärt werden. Diese Jahresfrist gilt jedoch nur, wenn die gemeinsame Sorge nach der Geburt des Kindes begründet wird. Wird die gemeinsame Sorge vor der Geburt erklärt, ist der Familienname des Kindes definitiv bei der Geburtsmeldung zu bestimmen (Ledigname der Mutter oder des Vaters). Dieser Name gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann das Namensrecht des Heimatlandes berücksichtigt werden. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.
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Donnerstag
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