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Medienmitteilungen

28. Mai 2020, 11:00 Uhr | Bereich Medienmitteilungen

Erweiterung der Ladenöffnungszeiten in der Innenstadt

Die St.Galler Innenstadt ist das touristische Zentrum der Stadt St.Gallen. Als eine der zehn grössten Schweizer Städte will sie die touristische Attraktivität der Innenstadt durch erweiterte Ladenöffnungszeiten weiter steigern. Aus diesem Grund wurde in einem Teilprojekt im Rahmen des Projekts «Zukunft St.Galler Innenstadt» die Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten bearbeitet. Der Stadtrat hat nun per 1. Juni 2020 ein neues Vollzugsreglement zum städtischen Reglement über Ruhetag und Ladenöffnung verabschiedet. Dieses bezieht sich auf einen klar definierten Innenstadtperimeter.

Belebte Innenstadt am Beispiel der Poststrasse

Die Ladenöffnungszeiten im Kanton St.Gallen werden durch das kantonale Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 (RLG, sGS 552.1) geregelt. Gemäss Art. 11 dieses Gesetzes kann eine Gemeinde, die als Tourismusgemeinde in der dazugehörenden Verordnung* aufgeführt ist, erweiterte Öffnungszeiten festlegen. Die Stadt St.Gallen gilt gemäss Art. 7 der Verordnung als Tourismusgemeinde. Damit kann sie erweiterte Ladenöffnungszeiten für Läden, welche einem touristischen Bedürfnis entsprechen, gewähren.

Neues Vollzugsreglement

Das städtische Reglement über Ruhetag und Ladenöffnung vom 23. November 2004 (SRS 621.1) konkretisiert für die Gemeinde St.Gallen das kantonale Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung. Gemäss Art. 2 des städtischen Reglements regelt der Stadtrat die Erteilung von Bewilligungen für erweiterte Ladenöffnungszeiten für Läden, welche einem touristischen Bedürfnis entsprechen. Gestützt darauf hat der Stadtrat die Möglichkeit, ein Reglement zur Konkretisierung bzw. zum Vollzug dieser Bestimmung zu erlassen. Dieses neue Vollzugsreglement ermöglicht den innerstädtischen Läden des Detailhandels, welche sich in einem klar begrenzten Perimeter befinden, ab dem 1. Juni 2020 von Montag bis Samstag von 6 Uhr bis 20 Uhr zu öffnen (bisher Montag bis Freitag 6 Uhr bis 19 Uhr, Samstag 6 Uhr bis 17 Uhr). Am Sonntag ist neu grundsätzlich eine Öffnung von 10 Uhr bis 17 Uhr erlaubt, sofern die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11) erfüllt sind. Das ArG bestimmt in Art. 19 Abs. 1, dass Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit eine Bewilligung erfordern. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt (Art. 19 Abs. 4 ArG).

Für Läden des Detailhandels ausserhalb des festgelegten Perimeters besteht weiterhin die Möglichkeit bei der Stadtpolizei St.Gallen die erweiterten Öffnungszeiten zu beantragen, falls sie einem touristischen Bedürfnis entsprechen.

Projekt Zukunft Innenstadt

Mit der Erweiterung der Öffnungszeiten erfüllt die Stadt die Anliegen, die in einem Handlungsfeld des Projekts «Zukunft St.Galler Innenstadt» formuliert wurden. Diese Massnahme dient der Steigerung der Attraktivität der Stadt St.Gallen insbesondere auch als Destination im Bereich des zunehmenden Städtetourismus. Mit ihrer Altstadt, den kulturellen Insitutionen und Angeboten und als Stadt mit einem UNESCO Weltkulturerbe positioniert sich St.Gallen als internationale Tourismusdestination.

* vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 17.08.2004 (sGS 552.11)

 
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6 Kommentare
  • IG gegen lange Öffnungszeiten 01. Juni 2020 21:34
    Was heißt touristisches Bedürfniss?wie definiert ist das?was für Läden dürfen oder eher müssen geöffnet sein?ist ja im Artikel nicht erwähnt.bitte um definierte antwort.besten dank.würden auch begrüßen wenn das Rathaus lange Öffnungszeiten hätten, dann kann das Verkaufspersonal auch auf die Gemeinde gehen,in den Pausen da ja bis 20.00 und länger gearbeitet wird.durch die Hintertür wird dieses durchgeboxt,ohne Volksabstimmung,das geht gar nicht!
  • St.Gallen 02. Juni 2020 12:02
    Gemäss Art. 11 des kantonalen Gesetzes über Ruhetag und Landenöffnung (sGS 552.1) sind Tourismusgemeinden «Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist». Die Regierung legt diese Gemeinden in ihrer Verordnung fest. Gemäss Art. 7 der Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (sGS 552.11) ist St.Gallen als Tourismusgemeinde definiert. Es ist ein Missverständnis, dass die Läden öffnen müssen. Die erweiterten Ladenöffnungszeiten sind als Leitplanke zu verstehen – sie können, müssen aber nicht ausgeschöpft werden.
  • Kurt Tobker 29. Mai 2020 16:14
    Was bedeutet das für Donnerstag Abendverkauf?
  • Stadt St.Gallen 02. Juni 2020 12:02
    Der Abendverkauf ist im städtischen Reglement über Ruhetag und Ladenöffnung geregelt und dieses Reglement wurde nicht verändert. Gemäss Art. 3 ist der Abendverkauf am Donnerstag weiterhin bis 21 Uhr erlaubt.
  • Stadt St.Gallen 02. Juni 2020 12:02
    Der Abendverkauf ist im städtischen Reglement über Ruhetag und Ladenöffnung geregelt und dieses Reglement wurde nicht verändert. Gemäss Art. 3 ist der Abendverkauf am Donnerstag weiterhin bis 21 Uhr erlaubt.
  • Dan 29. Mai 2020 12:39
    Wieder einmal sind die Angestellten des Detailhandels die leidtragenden.
    Wirkt irgendwie unglaubwürdig, das St. Galler Toutist Office nützt ja aktuell seinen Spielraum bei den eigenen Öffnungszeiten nicht aus.