Das Verwaltungsgericht sieht keine Fehler bei der Gasbeschaffung durch die St.Galler Stadtwerke (sgsw) und bestätigt die Beurteilung der Verwaltungsrekurskommission, wonach die Beschaffungsstrategie während der Energiekrise im Jahr 2022 sachgerecht war. Es kommt zum Schluss, dass die ausserordentlichen Preisentwicklungen im fraglichen Zeitraum auf die damaligen Verwerfungen an den europäischen Energiemärkten zurückzuführen waren.
Fragen stellt das Gericht zur Herleitung einzelner Gebührenbestandteile und zur verursachergerechten Kostenzuteilung auf verschiedene Kundschaftssegmente. Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass es aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht feststellen konnte, ob eine Quersubventionierung stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht beauftragt deshalb die Stadt, dies zu prüfen und den Beschwerdeführer, sollte tatsächlich eine Quersubventionierung vorliegen, im berechneten Umfang zu entschädigen. Als rechtswidrig eingestuft hat das Verwaltungsgericht das Fehlen eines separaten Kostenträgers für die Tarifkundschaft.
Im Interesse einer transparenten und nachvollziehbaren Klärung dieser Fragestellungen wird die Direktion Technische Betriebe eine externe Prüfung in Auftrag geben. Gegenstand sind insbesondere die Kostenzuordnung zwischen Tarif- und Vertragskundschaft, die Kalkulationssystematik der Gebühren sowie der buchhalterische Ausweis. Ziel ist es herauszufinden, ob in der Tarifkalkulation eine Quersubventionierung stattgefunden hat.
Beanstandet wird weiter, dass die Höhe der Ablieferung an den allgemeinen Haushalt nicht ausreichend begründet werden konnte. Das Verwaltungsgericht misst dieser Ablieferung einen fiskalischen Zweck bei. Dies wirft grundlegende Fragen zur Auslegung des Kostendeckungsprinzips auf. Aus Sicht des Stadtrats besteht deshalb Klärungsbedarf. Da dies weit über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung für öffentliche Gasversorgungsunternehmen ist, wird der Stadtrat den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen.
Nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts und nach der Klärung der Fragen zur Quersubventionierung will der Stadtrat eine allfällig notwendige Rückvergütung nicht auf den Beschwerdeführer beschränken, sondern – vorbehältlich der Genehmigung durch das Stadtparlament – allen betroffenen Kundinnen und Kunden zukommen lassen. Die konkrete Ausgestaltung wird nach Abschluss des Verfahrens respektive der externen Prüfung festgelegt.
