Das kantonale Baugesetz bestimmt, dass das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen einer Bewilligung bedürfen. Es enthält in Art. 78 eine exemplarische Aufzählung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben wie beispielsweise:
- Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten aller Art
- provisorische Bauten
- Parkplätze
- Aussenreklamen
- Umnutzungen mit Einwirkungen auf die Umgebung oder einer Vergrösserung des Benutzerkreises
Ausserhalb der Bestimmungen des Baugesetzes besteht eine Bewilligungspflicht für
- den Einbau und die Sanierung von Feuerungs-, Abgas- und Tankanlagen
- das Fällen von Bäumen im Baumschutzgebiet und verfügte Bäume.
Bei Fagen zur Gesuchspflicht hilft das Team der Bauberatung gerne weiter.
Heinz Studer
(Altstadt)
(Altstadt)
Nicole Böhm
(West)
(West)
Roman Rindlisbacher
(Ost)
(Ost)
Martina Scherrer
(Zentrum)
(Zentrum)