Wer Sozialhilfe beantragt, hat Anspruch auf persönliche Beratung und Betreuung. Die Klientinnen und Klienten werden dabei unterstützt, ihre Probleme selbständig zu lösen. Das erfordert aktives Mitwirken. Das gemeinsame Ziel ist, die soziale und wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern. Die Hilfe der Sozialhilfestelle erfolgt als Hilfe zur Selbsthilfe und ist der individuellen Situation angepasst.
Für eine Neuanmeldung oder für Informationen zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen müssen Sie bei den Sozialen Diensten persönlich zu folgenden Zeiten vorbeikommen (ohne Voranmeldung):
Montag bis Donnerstag von 13.30 – 16.30 Uhr, Einlass bis 16.15 Uhr
Brühlgasse 1, 9004 St.Gallen
Für die Neuanmeldung ist ein gültiger Personalausweis erforderlich.
Das weitere Vorgehen wird anlässlich eines persönlichen Gesprächs dargestellt. Das Gespräch findet auf Deutsch statt.
- Broschüre: Sozialhilfe in der Stadt St.Gallen (293 kB, PDF)
- Broschüre: Sozialhilfe in der Stadt St.Gallen (einfache Sprache) (292 kB, PDF)
- Aide sociale financière (104 kB, PDF, 12.06.2020)
- Agid social finanzial (270 kB, PDF, 12.06.2020)
- Assistenza sociale finanziaria (10 kB, PDF, 12.06.2020)
- Financial social assistance (9 kB, PDF)
- Financijska socijalna pomoć (181 kB, PDF, 12.06.2020)
- Ndihmë sociale me financa (9 kB, PDF, 12.06.2020)
- Subsídios da Segurança Social (179 kB, PDF, 12.06.2020)
- Caawinta Dhaqaale Ee Bulshada (272 kB, PDF, 12.06.2020)
- Maddi sosyal yardım (181 kB, PDF, 12.06.2020)
- المالية الاجتماعية عربى (65 kB, PDF, 12.06.2020)
- Финансиска социјална помош (353 kB, PDF, 12.06.2020)
- ማሕበራዊ ሓገዝ ገንዘብ (79 kB, PDF, 12.06.2020)
- நிதிச் சமூக உதவி (71 kB, PDF, 12.06.2020)
Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Der Lebensunterhalt bemisst sich nach dem nach Haushaltgrösse abgestuften Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Gemäss Sozialhilfegesetz haben Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, lediglich einen reduzierten Anspruch auf Sozialhilfe.
Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Der Lebensunterhalt bemisst sich nach dem nach Haushaltgrösse abgestuften Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Gemäss Sozialhilfegesetz haben Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen, lediglich einen reduzierten Anspruch auf Sozialhilfe.
Personen, deren Wegweisungsentscheid rechtskräftig abgeschlossen wurde, sind zur Ausreise verpflichtet. Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die empfohlenen Ansätze für den Lebensunterhalt betragen:
- CHF 8.00 je Tag und Person
- CHF 12.00 für zwei Personen
- CHF 15.00 für drei Personen, usw.
Die politische Gemeinde sorgt für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die der betreuenden Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung bedürfen.
Für die Fremdplatzierungen sind immer klare Indikationen, in der Regel in Verbindung mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht notwendig.
Soweit keine anderen gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können, übernehmen die Sozialen Dienste die Beiträge der Unterhaltspflichtigen zur Unterbringung in ein Kinder- oder Jugendheim.
Die Abklärungen zur Erfüllung der Voraussetzungen nehmen einige Zeit in Anspruch. Sind diese erfüllt, kann eine Kostengutsprache erteilt werden.
Bestätigung für den Bezug beziehungsweise Nichtbezug von Sozialhilfe in der Stadt St.Gallen.
Sie können die Bestätigung telefonisch oder per e-Mail bestellen. Sobald die Sozialen Dienste die Gebühr von CHF 25.00 erhalten haben, wird Ihre Bestellung innerhalb einer Woche bearbeitet und Sie erhalten die Bestätigung mit A-Post zugesandt.
Oder Sie füllen das nachfolgende Online-Formular aus und bezahlen die Gebühr von 25 Franken mit Kreditkarte.
Sozialhilfeleistungen sind gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons St.Gallen rückzahlbar. Für die Rückerstattung werden die Zumutbarkeit sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse überprüft. In jedem Fall rückerstattungspflichtig sind Leistungen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben widerrechtlich erwirkt worden sind. Erben sind verpflichtet, aus der Erbschaft Sozialhilfe zurück zu erstatten, welche die/der Verstorbene selbst bezogen hat.
15 Jahre nach dem Bezug der Sozialhilfeleistungen erlischt die Rückerstattungspflicht.