Seit der Einführung des ZGB im Jahre 1912 ist der Plan für das Grundbuch Bestandteil des Grundbuches und garantiert damit die Rechtssicherheit zum Verlauf der Eigentumsgrenzen. Es ist Aufgabe des Vermessungsamtes, bei Grenzänderungen
- die neuen Grenzpunkte im Gelände zu vermarken
- die notwendigen Vermessungen im Feld vorzunehmen
- im Büro die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen und die erforderlichen Akten zu erstellen
- das Dossier mit Mutationsplan und Mutationstabelle dem Grundbuchamt zur Weiterbearbeitung zu übergeben
- nach dem rechtlichen Vollzug der Mutation die neuen Eigentumsverhältnisse im Werk der amtlichen Vermessung nachzutragen.
Bei fehlenden oder nicht mehr auffindbaren Grenzzeichen stecken wir den Grenzverlauf neu ab und rekonstruieren die Grenzzeichen.
Das Vermessungswerk dient nebst der Rechtssicherheit zum Grundeigentum zahlreichen weiteren Zwecken. Es ist Basis für andere Kataster wie Raumplanung, Werkleitungen usw., dient Planungs- und Projektierungszwecken in Verwaltung und Privatwirtschaft, wird benötigt zur Erstellung von Vertrags- und Berichtsbeilagen, dient den Schulen usw.
Es ist Aufgabe des Vermessungsamtes, bei baulichen Änderungen die neuen Gegebenheiten vor Ort zu vermessen und entsprechend in Daten, Akten und Plänen nachzuführen. Damit kann die Aktualität der amtlichen Vermessung gewährleistet werden.
Die Abgabe von Produkten aus der amtlichen Vermessung in Form von Plänen und Daten ist in einem separaten Abschnitt beschrieben.
Das Geomatik und Vermessung unterhält das Fixpunktnetz der Stadt St.Gallen. Es stellt die Basis des Vermessungswerkes dar. In der Stadt St.Gallen gibt es rund 12'000 Lagefixpunkte (früher Polygonpunkte genannt) und ungefähr 1'000 Höhenfixpunkte oder auch Nivellementpunkte genannt. Ausgaben von Lagekoordinaten und/oder Höhen erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form. Zu Einzelpunkten können wir telefonisch Auskunft geben.
Koordinaten- und Höhenwerte sind nie spannungsfrei. Die Lage- und Höhenrichtigkeit der materialisierten Fixpunkte ist immer zu prüfen. Der Datenbezüger ist für die fachgerechte Verwendung der Koordinaten und Höhen verantwortlich.
Geomatik und Vermessung erstellt zur Planung eines Bauvorhabens Grundlageninformationen und Vermessungen in Lage und Höhe, ermittelt mögliche Baumasse unter Einhaltung geforderter Abstände zu Grenzen, Gebäuden, Gewässern oder Wäldern, steckt im Gelände die Standorte der Bauvisiere ab.
Die Ausführung eines Bauvorhabens verlangt die Übertragung des Projektes ins Gelände. Dies ist eine Vermessungsaufgabe. Geomatik und Vermessung Absteckungen zum Aushub und führt im Auftrag des Amtes für Baubewilligungen die Schnurgerüstangaben, und wo verlangt auch die Höhenkontrollen durch.
Eine besondere Vermessungsaufgabe stellen die Deformationsmessungen dar, sei dies an Objekten in der Umgebung von sehr tiefen Baugruben oder in rutschgefährdetem Gelände.
Rechtliche Grundlagen Bund
- SR 210
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1910 (ZGB) - SR 510.62
Bundesgesetzvom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz) (GeoIG) - SR 510.620
Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (Geoinformationsverordnung) (GeoIV) - SR 211.432.2
Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV) - SR 211.432.21
Technische Verordnung über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV)
Rechtliche Grundlagen Kanton St.Gallen
- sGS 914.1
Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942 - sGS 760.1
Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) vom 20.8.2018 - sGS 760.12
Verordnung über die amtliche Vermessung (VermV) vom 14.05.2019
Art. 32 Gebühren für die Nachführung: Wer die laufende Nachführung von Daten der amtlichen Vermessung verursacht, entrichtet der politischen Gemeinde eine Gebühr. Die politische Gemeinde kann durch Reglement bestimmen, dass die Verursacherin oder der Verursacher anstelle der Gebühr die tatsächlichen Kosten der Vermessung trägt. - sGS 914.13
Verordnung über das Grundbuch (VGB) vom 07.01.2014 - Beschluss des Baudepartementes des Kantons St.Gallen
betreffend die Anwendung der Honorarordnung 33 (HO33), Ausgabe 2018, für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Kanton St. Gallen vom 07.08.2019.
Weisungen des Vermessungsamtes des Kantons St.Gallen
Weisungen für Definitions- und Detaillierungsgrad vom 30. März 2006
Beschluss Stadtrat St.Gallen
Reglement über die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung vom 19. März 1996
- Art. 1 Kosten der Vermessung: Im Gebiet der politischen Gemeinde St.Gallen werden für die Nachführung von Gebäuden, Grenz- und Kulturänderungen sowie Handänderungen die tatsächlichen Kosten der Vermessung gemäss den vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Leistungs- und Regietarifen belastet.