Sobald ein Entscheid des Arbeitgebers vorliegt, entfällt die Zuständigkeit der Ombudsstelle. Gemäss städtischem Personalreglement Art. 75 kann bei der Schlichtungsstelle ein Schlichtungsbegehren eingereicht werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Personalreglement der Stadt St.Gallen.