Aus Datenschutzgründen werden keine Adressauskünfte telefonisch erteilt. Gebührenpflichtige Adressanfragen nehmen die Bevölkerungsdienste online, per E-Mail oder per Post entgegen.
Achtung: Um Ihre aktuelle Wohnadresse in der Stadt St.Gallen gegenüber Dritten (Banken, Versicherungen, Schulen, Behörden) zu belegen, benötigen Sie eine Meldebestätigung/Wohnsitzbestätigung und keine Adressauskunft.
Folgende gebührenpflichtige Auskünfte können erteilt werden:
Diese beinhaltet Name, Vorname, Adresse in der Stadt St.Gallen. Bei Wegzug aus St.Gallen wird keine neue Adresse bekannt gegeben. Für eine einfache Adressauskunft muss entweder ein Interessennachweis mitgesandt werden oder der Grund der Anfrage plausibel nachvollziehbar sein.
Gebührenpflichtige Adressanfragen nehmen die Bevölkerungsdienste online, per E-Mail oder per Post entgegen. Es ist immer die genaue Rechnungsadresse anzugeben.
Diese beinhaltet Name, Vorname, Adresse, Postleitzahl, Ort, Geburtsdatum, Heimatort, Zuzugsdatum, Zuzugsort. Diese Auskunft wird nur gegen einen schriftlichen Interessennachweis erteilt (z.B. Verlustschein, Vertragskopie, etc.).
Gebührenpflichtige Adressanfragen nehmen die Bevölkerungsdienste online, per E-Mail oder per Post entgegen. Es ist immer die genaue Rechnungsadresse anzugeben.
Für Adressauskünfte werden gemäss Gebührentarif für Dienstleistungen der Bevölkerungsdienste folgende Gebühren erhoben:
- Einfache Adressauskunft CHF 15.00
- Erweiterte Adressauskunft CHF 20.00
- Adressauskunft ins Ausland CHF 35.00
- Rechnungsstellung CHF 10.00
Weitere Dienstleistungen
Eine vollständige Auskunftssperre verbietet auf begründetes Gesuch hin jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung. Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter). Anderen Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben. Zudem werden trotz der Sperre Auskünfte erteilt, wenn private Personen oder Institutionen nachweisen können, dass sie durch die Sperrung an der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gehindert werden (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person).
Die Adresssperre für Werbezwecke verhindert, dass ihre Personendaten an Institutionen mit gemeinnützigen und schutzwürdigen ideellen Zwecken weitergegeben werden.