Vor der Geburt
Wenn Sie keinen schweizerischen Familienausweis bzw. kein schweizerisches Familienbüchlein besitzen, nehmen Sie bitte mit dem Zivilstandsamt Ihres Wohnortes Kontakt auf.
Was Sie zur Geburt ins Spital mitbringen müssen:
- Ausgefülltes Formular Geburtsanmeldung im Original (wichtige Hinweise auf der Rückseite) – das Spital oder Geburtshaus leitet die Geburtsanmeldung automatisch an das Zivilstandsamt des Geburtsorts weiter.
- Für Verheiratete: Schweizerischer Familienausweis bzw. schweizerisches Familienbüchlein, falls vorhanden (wird mit der Registrierung der Geburt nachgeführt)
Spital- und Hausgeburt
Fast alle Kinder erblicken in einer der drei Geburtsstätten das Licht der Welt. Diese sind das Kantonsspital St.Gallen, die Hirslandenklinik Stephanshorn und das Geburtshaus St.Gallen.
Bei einer Geburt zu Hause melden Sie uns persönlich die Geburt Ihres Kindes innert drei Tagen am Schalter 131. Bringen Sie bitte die von der Ärztin oder dem Arzt, der zugezogenen Hebamme oder dem zugezogenen Entbindungspfleger ausgefüllte und unterzeichnete Geburtsanmeldung sowie einen gültigen Ausweis (Reisepass, Identitätskarte oder anderer amtlicher Ausweis) mit.
Wenn Sie ausschliesslich ausländischer Nationalität sind und bisher kein Zivilstandsereignis in der Schweiz hatten, sind Sie unter Umständen noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister erfasst. Ein Zivilstandsereignis ist zum Beispiel eine frühere Geburt oder eine Heirat.
Für die Registrierung der Geburt oder auch einer Anerkennung etc. werden daher zuerst Urkunden benötigt. Je nach Herkunft und Zivilstand variieren die Unterlagen.
Bitte kontaktieren Sie deshalb frühzeitig das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes.
Familienname
Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, führen sie keinen gemeinsamen Namen und haben sie bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so erhält das Kind diesen Namen. Die Eltern haben die Möglichkeit, mit der Geburtsanmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt zu erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, führen sie keinen gemeinsamen Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so bestimmen sie den Namen bei der Geburt des ersten Kindes. Eine Möglichkeit, innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt zu erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll, besteht in diesem Fall nicht.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind grundsätzlich den Ledignamen der Mutter. Innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann der Ledigname des Vaters zum Familiennamen des Kindes erklärt werden. Diese Jahresfrist gilt jedoch nur, wenn die gemeinsame Sorge nach der Geburt des Kindes begründet wird. Wird die gemeinsame Sorge vor der Geburt erklärt, ist der Familienname des Kindes definitiv bei der Geburtsmeldung zu bestimmen (Ledigname der Mutter oder des Vaters). Dieser Name gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann auf Wunsch der Eltern das Namensrecht des Heimatlandes berücksichtigt werden.
Bürgerrecht
Besitzen beide Elternteile das Schweizer Bürgerrecht, so erhält das Kind das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Ledignamen es trägt.
Besitzt nur ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht, so erhält das Kind dessen Bürgerrecht.
Doppelte Staatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Vertretung Ihres zweiten Heimatstaates (Botschaft oder Konsulat), ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort anerkannt wird.
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so kann der Vater das Kind offiziell anerkennen. Eine Anerkennung ist vor oder nach der Geburt möglich. Falls gewünscht, können die Eltern zusätzlich die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren.
Steht die Geburt noch an, empfehlen wir frühzeitig mit uns telefonisch Kontakt aufzunehmen.