Wenn Sie keinen schweizerischen Familienausweis bzw. kein schweizerisches Familienbüchlein besitzen, nehmen Sie bitte mit dem Zivilstandsamt Ihres Wohnortes Kontakt auf.
Was Sie zur Geburt ins Spital mitbringen müssen:
- Ausgefülltes Formular Geburtsanmeldung (wichtige Hinweise auf der Rückseite)
- Für Verheiratete: Schweizerischer Familienausweis bzw. schweizerisches Familienbüchlein (wird mit der Registrierung der Geburt nachgeführt)
Bei einer Geburt im Spital füllt dieses die Geburtsanmeldung aus (unterer Teil) und stellt es uns zu. Wir tragen Ihr Kind im Familienausweis oder Familienbüchlein ein und senden Ihnen das Dokument aktualisiert und im Original zurück.
Bei einer Geburt zu Hause melden Sie uns persönlich die Geburt Ihres Kindes innert drei Tagen am Schalter 131. Bringen Sie bitte die von der Ärztin oder dem Arzt, der zugezogenen Hebamme oder dem zugezogenen Entbindungspfleger ausgefüllte und unterzeichnete Geburtsanmeldung sowie einen gültigen Ausweis (Reisepass, Identitätskarte oder anderer amtlicher Ausweis) mit.
Name, Familienname
Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, führen sie keinen gemeinsamen Namen und haben sie bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so erhält das Kind diesen Namen. Die Eltern haben die Möglichkeit, mit der Geburtsanmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt zu erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, führen sie keinen gemeinsamen Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so bestimmen sie den Namen bei der Geburt des ersten Kindes. Eine Möglichkeit, innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt zu erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll, besteht in diesem Fall nicht.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind grundsätzlich den Ledignamen der Mutter. Innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann der Ledigname des Vaters zum Familiennamen des Kindes erklärt werden. Diese Jahresfrist gilt jedoch nur, wenn die gemeinsame Sorge nach der Geburt des Kindes begründet wird. Wird die gemeinsame Sorge vor der Geburt erklärt, ist der Familienname des Kindes definitiv bei der Geburtsmeldung zu bestimmen (Ledigname der Mutter oder des Vaters). Dieser Name gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann das Namensrecht des Heimatlandes berücksichtigt werden.
Bürgerrecht
Besitzen beide Elternteile das Schweizer Bürgerrecht, so erhält das Kind das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen es trägt.
Besitzt nur ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht, so erhält das Kind dessen Bürgerrecht.
Doppelte Staatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Vertretung Ihres zweiten Heimatstaates (Botschaft oder Konsulat), ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort anerkannt wird.
Personen mit Geburtsort St.Gallen, Degersheim, Eggersriet, Häggenschwil, Muolen oder Wittenbach können einen Auszug aus dem Geburtsregister unter folgendem Link bestellen:
Namensführung
Das Kind einer nicht verheirateten Schweizerin behält bei der nachgeburtlichen Anerkennung grundsätzlich seinen Namen. Wird im Anschluss an die nachgeburtliche Anerkennung das gemeinsame Sorgerecht begründet, kann der Familienname des Kindes innerhalb eines Jahres mittels einer Namenserklärung auf den Ledignamen des Vaters geändert werden. Ist das anerkannte Kind nicht das erste gemeinsame Kind, so erhält es mit der Anerkennung den gleichen Namen wie die anderen gemeinsamen Kinder, unabhängig vom Sorgerecht. Wird die Anerkennung und das gemeinsame Sorgerecht vor der Geburt erklärt, ist der Familienname des Kindes definitiv bei der Geburtsmeldung zu bestimmen (Ledigname der Mutter oder des Vaters).
Hierzu gibt es jedoch Ausnahmen und Spezialbestimmungen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir Sie persönlich beraten können.
Für das ausländische Kind besteht die Möglichkeit der Namensführung nach Heimatrecht.
Bürgerrecht, Staatsangehörigkeit
Schweizer Bürgerrecht
Das Kind unverheirateter Schweizer Eltern besitzt das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können wir keine Angaben machen. Auskunft erteilt die Vertretung (Botschaft oder Konsulat) des entsprechenden Landes.
Schweiz / Ausland
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater ausländischer Staatsangehöriger, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht der Mutter. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen ausländischen Staatsangehörigen nichts. Das Kind bleibt Schweizer Bürger/Bürgerin.