Gemäss kantonalem Strassengesetz (sGS 732.1; StrG Art. 33bis Abs. 2) muss die Stadtverwaltung für eine geeignete Mitwirkung sorgen. Nach der Mitwirkung sichtet das städtische Tiefbauamt alle Eingaben und fasst diese in einem Mitwirkungsbericht zusammen. Dieser wird anschliessend auf der Mitwirkungsplattform veröffentlicht, wobei die Stellungnahme anonymisiert (ohne Namensnennung) aufgeführt werden
Das Mitwirkungsverfahren erfolgt vom 17. Februar bis 19. März 2025. Während der Mitwirkungsfrist steht das Tiefbauamt gerne bei Fragen oder für Besprechungen zur Verfügung.