Studierende aus der EU/EFTA, die gesetzlich krankenversichert sind
Nicht erwerbstätige Studierende sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie:
- nur vorübergehend in der Schweiz sind und ihren Lebensmittelpunkt in der EU/EFTA haben
- ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und in der EU/EFTA gesetzlich familienversichert sind
Erwerbstätige Studierende oder Praktikanten und Praktikantinnen aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie:
- über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L verfügen oder
- über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich haben
Erwerbstätige Studierende oder Praktikanten und Praktikantinnen aus allen anderen Staaten sind in der Schweiz versicherungspflichtig.
Privat versicherte Studierende und Studierende ausserhalb der EU/EFTA
Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie über einem dem KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Die Gleichwertigkeit der ausländischen, privaten Krankenversicherung muss auf dem unten angefügten Formular von der Versicherungsgesellschaft bedingungslos bestätigt werden. Versicherungsbestätigungen in anderer Form werden nicht akzeptiert. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Die im Formular aufgeführten Dokumente sind zwingend beizulegen. Ohne die entsprechenden Beilagen kann das Gesuch nicht bearbeitet werden und wird zurückgewiesen.
