Die Kontrollstelle für Krankenversicherung kontrolliert die Einhaltung des Krankenversicherungs-Obligatoriums nach schweizerischem Recht. Für die Anmeldung bei den Bevölkerungsdiensten ist die aktuelle Krankenversicherungskarte oder Police mitzubringen.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Die Krankenkassen erheben die Prämien unabhängig vom Einkommen oder vom Vermögen der versicherten Person. Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen. Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Zu diesem Thema hilft Ihnen die AHV-Zweigstelle gerne weiter.Befreiung von der Versicherungspflicht
Für befristete Aufenthalte, zum Beispiel für Studierende oder Doktorandinnen und Doktoranden, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Damit die Kontrollstelle für die Krankenversicherung über eine Befreiung vom Krankenversicherungs-Obligatorium entscheiden kann, werden je nach persönlicher Situation unterschiedliche Dokumente benötigt.
Für Studierende aus der EU/EFTA, die gesetzlich krankenversichert sind, Studierende ausserhalb der EU/EFTA und privat versicherte Studierende.
Wer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt und weiterhin Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien geltend macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht freigestellt werden.
