Die Kontrollstelle für Krankenversicherung kontrolliert die Einhaltung des Krankenversicherungs-Obligatoriums nach schweizerischem Recht. Für die Anmeldung bei den Bevölkerungsdiensten ist die aktuelle Krankenversicherungskarte oder Police mitzubringen.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Die Krankenkassen erheben die Prämien unabhängig vom Einkommen oder vom Vermögen der versicherten Person. Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligungen. Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Für befristete Aufenthalte, zum Beispiel für Studierende oder Doktoranden, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Damit die Kontrollstelle für die Krankenversicherung über eine Befreiung vom Krankenversicherungs-Obligatorium entscheiden kann, werden je nach persönlicher Situation unterschiedliche Dokumente benötigt.
Die Gleichwertigkeit der ausländischen Krankenversicherung muss auf dem Formular "Bescheinigung des ausländischen Krankenversicherers über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthaltes in der Schweiz" von der Versicherungsgesellschaft bestätigen werden.
- Formular Bescheinigung Beihilfe (33 kB, PDF)
- Formular Bescheinigung mit KVG Deutsch (124 kB, PDF)
- Certification concerning full insurance coverage during the stay in Switzerland (94 kB, PDF)
- Formular mit Bescheinigung KVG Französisch (133 kB, PDF)
- Formular Bescheinigung mit KVG Italienisch (131 kB, PDF)
- Textvorlage für deutsche Krankenversicherer (49 kB, PDF)
- Gesuch um Befreiung Deutsch (33 kB, PDF)
- Application for exemption from Swiss compulsory health insurance for students and interns (33 kB, PDF)
Wer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt und weiterhin Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien geltend macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht freigestellt werden. Um dies überprüfen zu können, sind folgende Unterlagen notwendig:
- Antrag (vom Gesuchstellenden verfasst) um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
- aktuelle Wohnsitz-/Meldebescheinigung des ausländischen Wohnortes (zwingend)
- untenstehendes Formular "Bescheinigung" im Original, von der ausländischen Krankenversicherungsgesellschaft ohne Einschränkungen/Anmerkungen bestätigt.
Eine allfällige Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wird jedes Jahr überprüft. Kurz vor Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA müssen alle Unterlagen erneut bei der Kontrollstelle für Krankenversicherung eingereicht werden für die erneute Prüfung.
Die Gleichwertigkeit der ausländischen Krankenversicherung muss auf dem Formular "Bescheinigung des ausländischen Krankenversicherers über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthaltes in der Schweiz" von der Versicherungsgesellschaft bestätigen werden.