Spielen mit fahrzeugähnlichen Geräten
Kinder dürfen mit fahrzeugähnlichen Geräten ausserhalb von Spielplätzen und privaten Räumen nur auf dem Trottoir, auf Fusswegen und in Fussgängerzonen spielen.
Einsatz als Verkehrsmittel
Fahrzeugähnliche Geräte sind auf Hauptstrassen nicht zugelassen. Wo Fussgänger-Verbote bestehen oder die spezielle Verbotstafel (Rollschuh in rotem Ring) ausgeschildert sind, dürfen auch fäG nicht benutzt werden.
Zugelassen sind fäG auf Nebenstrassen, wenn keine Trottoirs oder Fuss- und Radwege vorhanden sind und das Verkehrsaufkommen gering ist. Ebenso sind diese Geräte in Tempo 30 Zonen und Begegnungszonen zugelassen.
Kinder im vorschulpflichtigen Alter müssen dabei durch eine erwachsene Person begleitet sein.
Auch hier gilt: Freiwillig Schutzausrüstung tragen. Helm, Handgelenk-, Ellbogen- und Knieschutz tragen kann das Schlimmste verhindern.