Berechnung massgebendes Einkommen
Reineinkommen
- Plus:
+ 20% des steuerbaren Vermögens*
+ Beiträge an die Säule 3a
+ Einkaufsbeiträge an die 2. Säule
+ der den Abzug für den pauschalen Liegenschaftsunterhalt übersteigende effektive Liegenschaftsunterhalt
+ allfällige Vorjahresverluste bei selbständiger Tätigkeit
+ 75% der vereinfacht abgerechneten Einkünfte nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
+ Parteispenden
+ freiwillige Zuwendungen
+ 30%-Einschlag auf dem Eigenmietwert - Minus:
- Kinderabzüge, pro Kind CHF 4'000 (ab 2018)
wird jeweils festgelegt nach Art. 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
* Vermögen nach Abzug der Freibeträge von CHF 75'000 bei Alleinstehenden oder CHF 150'000 bei Verheirateten sowie CHF 20'000 pro Kind. Beträgt das steuerbare Vermögen mehr als CHF 100'000 (Alleinstehende) resp. CHF 150'000 (Verheiratete), gilt unabhängig vom Einkommen der Maximaltarif.
*wenn beide Eltern mit dem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt leben (Konkubinat), wird das massgebende Einkommen und Vermögen addiert und die Einstufung wird wie bei Verheirateten erfolgen
Wir verweisen auf das Tarif-Reglement neues Fenster der Tagesbetreuung.
