Um was geht es?
Die Stadtkanzlei stellt die benötigten Formulare mit den jeweiligen Detailhinweisen zur Verfügung. Die gemeldeten Informationen werden von der Stadtkanzlei geprüft und unter der Rubrik «Publikation» laufend publiziert. Die im Stadtparlament vertretenen Parteien müssen ihre Finanzierung des Vorjahres jährlich offenlegen, erstmals für das Jahr 2024.
Damit die Parteisekretariate sich bereits gedanklich damit auseinandersetzen können, ist das Formular für das Jahr 2023, welches sich unter anderem auch auf die die allfällige Mitfinanzierung der städtischen Abstimmungsvorlagen vom 12. März 2023 und vom 19. März 2023 bezieht, aufgeschaltet.
Weitere Offenlegungspflichten betreffen weitere politische Akteurinnen und Akteure:
- die Vertreterinnen und Vertreter von Wahlvorschlägen für das Stadtparlament («Listen»), für den Stadtrat bzw. das Stadtpräsidium
- sämtliche für diese Ämter kandidierenden Personen
- Komitees von Abstimmungs- und Wahlkampagnen
- unter bestimmten Bedingungen auch Initiativ- und Referendumskomitees
Übersicht über die Meldepflichten
Die einzelnen Formulare finden Sie hier:
- Meldeformular 2023 Offenlegungspflicht der politischen Parteien gemäss Art. 2 und 5 TR sowie Art. 3 VTR (303 kB, PDF)
- Meldeformular Offenlegungspflicht der Listen gemäss Art. 3 TR (193 kB, PDF)
- Meldeformular Offenlegungspflicht der Kandidierenden gemäss Art. 3 TR (191 kB, PDF)
- Meldeformular Abstimmungs- und Wahlkampagnen gemäss Art. 4 TR und Art. 4 VTR (203 kB, PDF)
- Meldeformular Unterschriftensammlungen für Initiativen und Referenden gemäss Art. 4 Abs. 4 TR und Art. 4 VTR (193 kB, PDF)
- Schlussbericht Offenlegungspflicht der Listen gemäss Art. 3 TR (575 kB, PDF)
- Schlussbericht Offenlegungspflicht der Kandidierenden gemäss Art. 3 TR (280 kB, PDF)
- Schlussbericht Abstimmungs- und Wahlkampagnen gemäss Art. 4 TR und Art. 4 VTR (351 kB, PDF)
Transparenz-Reglement TR (SRS 131.3)
Artikel 2, Offenlegungspflicht der politischen Parteien:
Frage:
Muss bei Rückstellungen die Herkunft aus vergangenen Jahren einzeln «aufgedröselt» werden auf die Quellen, aus denen solche Mittel aus mehreren Jahren zurück übriggeblieben sind und dann beim Jahresabschluss jeweils z. B. in eine «Rückstellung für spätere Wahlkämpfe» gelegt wurden?
Antwort:
Nein, «auseinanderbeineln»; Rückstellungen und Spenden sind in den meisten Fällen verschiedene Dinge; ausgenommen wäre ein Fall, wenn eine Partei X eine grosse Spende mit dem Auftrag erhält, diese für Wahlkämpfe der kommenden 20 Jahre einzusetzen; dies müsste in allen Jahren, in denen die Partei von diesem Geld einen Betrag ausgibt, offengelegt werden.
Frage:
Wenn eine Partei als Kreispartei in mehreren politischen Gemeinden organisiert ist: muss dann für das Meldeformular der Parteifinanzen des Vorjahres der Lohn der Buchhalterin im Parteisekretariat nach Arbeitszeitanteilen auf die Stadt St.Gallen (und die anderen Gemeinden) umgelegt werden?
Antwort:
Nein; dies wäre unverhältnismässig und ohnehin nur eine Scheingenauigkeit; dies war nicht die Absicht des Reglementsgebers; pragmatisch bleiben und in einem solchen Fall die Jahresrechnung der Kreispartei einreichen; allfällige Mandatarabgaben hingegen können klar den einzelnen Gemeinden zugerechnet werden.
Artikel 3, Offenlegungspflicht der Listen und Kandidierenden:
Frage:
Was ist mit Ausgaben der Partei (nicht der Kandidierenden) für eine bestimmte Liste? Müssen diese Partei-Ausgaben auf die einzelnen Kandidierenden «umgelegt» werden?
Antwort:
Nein, nicht umlegen; solche Ausgaben gehören ausschliesslich auf das Meldeformular der Ausgaben des Wahlvorschlags, nicht auf das Meldeformular der Ausgaben der einzelnen Kandidierenden.
Frage:
Müssen die einzelnen Kandidierenden ihr Formular, dass sie nichts für den Wahlkampf ausgeben, selbst einreichen? Die Fragestellerin fürchtet, dass sie dann eine leere Liste hat.
Antwort:
Nein; die Partei kann diese Formulare für die Kandidatinnen und Kandidaten ihrer Liste vorbereiten und ausfüllen und am Ende auch einreichen, weil die Kandidatinnen und Kandidaten nicht original unterschreiben müssen; aber: in der Verantwortung für die Richtigkeit Angaben stehen trotzdem die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten.
Artikel 9, Anonyme Spenden und Spenden aus dem Ausland:
Frage:
Sind Spenden mit QR-Code via Twint anonyme Spenden, die abzulehnen bzw. zurückzuerstatten sind bzw. der Stadt abzuliefern sind, welche diese Spenden an gemeinnützige Organisationen weitergibt, die sich mit der Stärkung der Demokratie und der Partizipation innerhalb des schweizerischen politischen Systems befassen?
Antwort:
Ja; wenn die Identität der Twint-Spenderin nicht bekannt ist, handelt es sich um eine anonyme Spende, die nicht erlaubt ist. Spenden über CHF 100 dürfen auf keinen Fall anonym sein, auch nicht bei «Spendenaktionen an Standaktionen oder Veranstaltungen»; es empfiehlt sich dringend, bei Twint ein Namenformular zu hinterlegen.
Transparenz-Vollzugsreglement VTR (SRS 131.31)
Artikel 2, Weitere geldwerte Leistungen:
Frage:
Muss man den Wert der Arbeitszeit einsetzen bei den Aufwendungen für eine Wahlkampagne, wenn man in privaten Gärten selbst Pflöcke einschlägt, um sein eigenes Wahlplakat daran zu befestigen?
Antwort:
Nein, nicht meldepflichtig: wer selbst für die eigene Kandidatur solche Pflöcke einschlägt, ist kein «Dritter» im Sinne dieses Artikels.
Frage:
Wie ist es, wenn man selbst Grafikerin ist und den eigenen Flyer gratis gestaltet?
Antwort:
Nein, nicht meldepflichtig: wer als Grafiker seine eigenen Flyer gratis gestaltet, ist kein «Dritter» im Sinne dieses Artikels.
Frage:
Ist jemand, der selbst auf der Liste steht, und Grafiker ist, ein «Dritter», wenn er für die ganze Liste das Design für die Flyer macht?
Antwort:
Ja, meldepflichtig: wenn ein Kandidat kostenlos oder unter dem Marktwert Leistungen für eine andere Kandidatin oder die ganze Liste erbringt, müssen diese Leistungen als «geldwerte Leistungen Dritter» offengelegt werden.