Für Auskünfte in Verbindung mit dem Betrieb von Gastwirtschaften in der Stadt St.Gallen steht das zuständige Ressort Gast- und Unterhaltungsgewerbe der Stadtpolizei zur Verfügung.
Telefon +41 71 224 60 91 / E-Mail: bewilligungen@stadt.sg.ch
In der Stadt St.Gallen dauert die allgemeine Schliessungszeit für gastgewerbliche Betriebe von Mitternacht bis 05.00 Uhr. Für die Folgenächte von Freitag und Samstag ist die Schliessung von 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr festgelegt.
Für bestimmte Anlässe kann die Schliessungszeit auf Gesuch verkürzt werden (ausgenommen hohe Feiertage). Ein entsprechender Antrag ist bei einer klaglosen und vorschriftsgemässen Betriebsführung durch die Patentinhaberin / den Patentinhaber an das Ressort Gast- und Unterhaltungsgewerbe der Stadtpolizei zu richten.
Gemäss Gastwirtschaftsreglement (SRS 622.1) wird die Schliessungszeit für folgende wiederkehrende Veranstaltungen verkürzt bzw. aufgehoben:
- OLMA (ganze Messedauer): 01.00 Uhr
- Fasnachtssonntag, -montag, - dienstag: 03.00 Uhr
- Fasnachtsdonnerstag, -freitag, -samstag: aufgehoben
- 1. Mai, 1. August, Silvester, Kinderfest, St.Galler-Fest: aufgehoben
Verkürzungen der Schliessungszeit gelten ausschliesslich für den Betrieb im Lokalinnern und finden folglich keine Anwendung für Aussenrestaurationen.
Der Betrieb einer Aussenrestauration bedingt als Basis eine baurechtliche Bewilligung. Aussenrestaurationen auf öffentlichem Grund erfordern zusätzlich eine saisonale Nutzungsbewilligung der Stadtpolizei.
Unter gewissen Vorgaben besteht für Gastwirtschaften an maximal vier Tagen pro Jahr eine Bewilligungsmöglichkeit von lokalbezogenen Veranstaltungen/Aktivitäten vor dem Lokalgebäude auf öffentlichem Grund.
Für Aktivitäten, die auf der Fläche einer auf öffentlichem Grund bewilligten Aussenrestauration im Rahmen der Nutzungsbewilligung stattfinden, besteht nur eine Meldepflicht. Diesbezüglich sind die Richtlinien des Merkblattes «Meldepflichtige Veranstaltungen/Aktivitäten in einer Aussenrestauration auf öffentlichem Grund» verbindlich zu erfüllen.
Wenn die Aktivität eine erweiterte Nutzung darstellt, ist ein Bewilligungsverfahren unter Kostenfolge erforderlich.