Für Auskünfte in Verbindung mit dem Betrieb von Gastwirtschaften in der Stadt St.Gallen steht das zuständige Ressort Gast- und Unterhaltungsgewerbe der Stadtpolizei zur Verfügung.
Telefon +41 71 224 60 91 / E-Mail: bewilligungen@stadt.sg.ch
In der Stadt St.Gallen dauert die allgemeine Schliessungszeit für gastgewerbliche Betriebe von Mitternacht bis 05.00 Uhr, für die Folgenächte von Freitag und Samstag von 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Gastwirtschaften mit allgemeinen Schliessungszeiten können bei einer klaglosen und vorschriftsgemässen Betriebsführung für bestimmte Lokalanlässe viermal pro Monat an maximal zwei identischen Wochentagen eine Verkürzung der Schliessungszeit um zwei Stunden beantragen. Zusätzlich steht pro Kalenderjahr die Bewilligungsmöglichkeit für zwei Aufhebungen der Schliessungszeit innerhalb des erwähnten Monatskontingents zur Verfügung. Von dieser Bewilligungsmöglichkeit für einzelne, lokalbezogene Verkürzungen oder Aufhebungen der Schliessungszeit sind Hohe Feiertage ausgenommen.
Gesuche für einzelne Verkürzungen oder Aufhebungen der Schliessungszeit sind durch die Patentinhaberin oder durch den Patentinhaber grundsätzlich von Montag bis Freitag während den Büroöffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail an das Ressort Gast- und Unterhaltungsgewerbe der Stadtpolizei zu richten. Die Bewilligungserteilung wird entsprechend telefonisch oder per E-Mail bestätigt.
Kontakt Bewilligungsstelle: Tel. +41 71 224 60 91 / E-Mail: bewilligungen@stadt.sg.ch
Gemäss Gastwirtschaftsreglement (SRS 622.1) wird die Schliessungszeit für Gastronomielokale in der Stadt St.Gallen anlässlich der folgenden wiederkehrenden Daten und Veranstaltungen verkürzt bzw. aufgehoben:
- Fasnachtsdonnerstag, -freitag und -samstag: 03.00 Uhr
- OFFA Messedauer, Freitag und Samstag: 03.00 Uhr
- OLMA Messedauer: Sonntag bis Donnerstag: 01.00 Uhr / Freitag und Samstag: aufgehobene Schliessungszeit
- Silvester, 1. Mai, 1. August, St.Galler-Fest: aufgehobene Schliessungszeit
Verkürzungen und Aufhebungen der Schliessungszeit gelten ausschliesslich für den Betrieb im Lokalinnern und finden folglich keine Anwendung für Aussenrestaurationen.
Der Betrieb einer Aussenrestauration bedingt als Basis eine baurechtliche Bewilligung. Aussenrestaurationen auf öffentlichem Grund erfordern zusätzlich eine saisonale Nutzungsbewilligung der Stadtpolizei.
Unter gewissen Vorgaben besteht für Gastwirtschaften an maximal vier Tagen pro Jahr eine Bewilligungsmöglichkeit von lokalbezogenen Veranstaltungen/Aktivitäten vor dem Lokalgebäude auf öffentlichem Grund.
Für Aktivitäten, die auf der Fläche einer auf öffentlichem Grund bewilligten Aussenrestauration im Rahmen der Nutzungsbewilligung stattfinden, besteht nur eine Meldepflicht. Diesbezüglich sind die Richtlinien des Merkblattes «Meldepflichtige Veranstaltungen/Aktivitäten in einer Aussenrestauration auf öffentlichem Grund» verbindlich zu erfüllen.
Wenn die Aktivität eine erweiterte Nutzung darstellt, ist ein Bewilligungsverfahren unter Kostenfolge erforderlich.