Läden dürfen von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr, am Donnerstag bis 21.00 Uhr und am Samstag sowie vor hohen Feiertagen bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
Für Läden und andere Verkaufsstellen, mit einer Fläche bis höchstens 120 m2, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten sowie für Kioske, Blumenläden und Videotheken gelten die erweiterten Ladenöffnungszeiten:
- Werktag von 05.00 bis 22.00 Uhr
- Sonn- und Feiertage von 07.00 bis 21.00 Uhr
Innerhalb des «Perimeters Innenstadt» dürfen Läden des Detailhandels an Werktagen von 06.00 bis 20.00 Uhr und am Donnerstag jeweils bis 21.00 Uhr geöffnet haben.
An öffentlichen Ruhetagen können Verkaufsgeschäfte von 10.00 – 17.00 Uhr öffnen, sofern die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11) erfüllt sind.
Die Ziele der Preisbekanntgabevorschriften sind Preisklarheit, die Vergleichbarkeit der Preise sowie die Verhinderung irreführender Preisangaben. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die Anbieter von Waren und bestimmten Dienstleistungen den Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Preis inkl. Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben bekannt zu geben.