Temporäre mobile Bauten sind gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz (PBG) während jährlich maximal drei Monaten ohne Baubewilligungsverfahren möglich. Der Stadtrat hat nun entschieden, dass für das Jahr 2021 aufgrund der aktuellen Coronavirus-Lage bei mobilen Gastro-Bauten nicht auf diesen jährlich maximal drei Monaten bestanden wird. Damit sind mobile Gastro-Bauten im Herbst 2021 auch für jene Gastro-Betriebe ohne Baubewilligungsverfahren möglich, welche bereits von Januar bis März 2021 eine solche mobile Baute aufgestellt haben. Voraussetzung ist, dass allfällig dafür beanspruchter öffentlicher Raum nicht anderweitig benötigt wird. Die Beibehaltung einer bereits seit drei Monaten stehenden mobilen Gastro-Baute über den März 2021 hinaus ist hingegen nicht möglich.
Erweiterte Aussenrestaurationen
Bereits letzten Herbst entschied der Stadtrat, dass die Benutzung des öffentlichen Grundes zwecks Erweiterung der Aussenrestauration durch Gastro-Betriebe ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bis Ende Dezember 2021 möglich ist. Da die Möglichkeit besteht, dass aktuell abgesagte Anlässe vermehrt im Oktober 2021 durchgeführt werden, kann es im Herbst zu gewissen Überschneidungen in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Grundes kommen. Um einen räumlichen Konflikt mit einem gesellschaftlichen Anlass zu vermeiden, könnten Gastronominnen und Gastronomen beispielsweise angehalten werden, ihr Mobiliar für die Zeit des Anlasses aus dem Weg zu räumen.