Ausländerinnen und Ausländer müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft bei den Bevölkerungsdiensten anmelden.
Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgen. Bei der Anmeldung wird auch die Einhaltung des Krankenversicherungs-Obligatoriums nach schweizerischem Recht kontrolliert.
Gesuche zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) und der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) werden in der Regel rund zwei Monate vor Bewilligungsablauf vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zugestellt. Die ausgefüllten Formulare müssen beim Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: Einreise, Aufenthalt und Ausreise | sg.ch
Der Familiennachzug soll das Zusammenleben der gesamten Familie ermöglichen. Personen mit Niederlassungsbewilligung haben das Recht, ihre Kinder und den Ehegatten bzw. die Ehegattin in die Schweiz nachkommen zu lassen. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben keinen Rechtsanspruch darauf, die kantonale Migrationsbehörde kann den Nachzug unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem bewilligen.
Die Bevölkerungsdienste nehmen die Gesuche für den Nachzug von Ehegatten und Kindern entgegen. Die Merkblätter das Kantons St.Gallen informieren über Voraussetzungen und Vorgehen für das Gesuch.
Sie möchten eine ausländische Person aus einem visumspflichtigen Land für höchstens drei Monate als Touristin oder Tourist in die Schweiz einladen. Zur Einreise in die Schweiz benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. In bestimmten Fällen ist zudem ein Visum erforderlich.
Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich die Garantin oder der Garant, die ungedeckten Kosten (einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- zu übernehmen. Wenn eine Verpflichtungserklärung nötig ist, stellt die zuständige schweizerische Auslandvertretung der ausländischen Besucherin oder dem ausländischen Besucher ein entsprechendes Formular mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung.
Die Bevölkerungsdienste prüfen die Verpflichtungserklärung. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (nicht älter als 1 Monat)
- Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (Monatseinkommen mind. Fr. 4'000.-)
- evtl. Reiseversicherung (Mindestdeckungssumme Fr. 50'000.-), falls dies noch nicht durch die CH-Vertretung geprüft wurde
Von der Einreichung des Gesuchs bis zur Visumerteilung durch die Schweizer Vertretung dauert es in der Regel drei bis fünf Wochen. Der Entscheid wird weder dem Gastgeber noch dem Gast mitgeteilt. Auskunft über den Stand erteilt die zuständige Schweizer Vertretung.
Die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften bedingt eine Arbeitsbewilligung. Diese erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen, zusammen mit dem Migrationsamt.
Ausländische Studienbewerbende sollten sich im Voraus über die unterschiedlichen Zulassungsbedingungen der Schweizer Universitäten und Hochschulen informieren.