Volksrecht, das darauf abzielt, bestimmte Beschlüsse des Stadtparlaments einer Volksabstimmung zu unterstellen. Änderungen der Gemeindeordnung kommen in jedem Fall per obligatorischem Referendum zur Volksabstimmung, ebenso Beschlüsse mit einem bestimmten Ausgabenvolumen (über 15’000’000). Beim fakultativen Referendum können 1'000 Stimmberechtigte innert 30 Tagen nach der amtlichen Bekanntmachung bei der Stadtkanzlei das Begehren stellen, ein dem fakultativen Referendum unterstellten Beschluss des Stadtparlaments der Bürgerschaft zur Abstimmung zu unterbreiten. Ebenso können die Stimmen eines Drittels der Parlamentsmitglieder (Ratsreferendum) eine Volksabstimmung erwirken.
Mit der Initiative können 1'000 Stimmberechtigte den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
Eine Petition ist kein parlamentarischer Vorstoss, sondern gibt jeder urteilsfähigen Person – also auch Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, Ausländern und Ausländerinnen wie auch nicht in der Stadt lebenden Personen – das Recht, schriftlich Bitten, Anregungen und Beschwerden an die Behörde zu richten.
Die Exekutive (Stadtrat), nimmt von einer eingehenden Petition an seiner nächsten Sitzung Kenntnis und überweist sie der zuständigen Direktion zur Weiterbehandlung. Sobald diese Stellungnahme vorliegt, informiert der Stadtrat die Personen, welche die Petition eingereicht haben.
Zu grösseren Projekten führt die Stadtverwaltung Orientierungen, Umfragen oder Zukunftswerkstätten in Quartieren durch. Anregungen oder Kritik aus der Öffentlichkeit nehmen die zuständigen Dienststellen auch direkt entgegen. Für Personen ohne politisches Stimmrecht bestehen besondere Partizipationsmöglichkeiten.